Urteil des BVerwG vom 18.09.2013

Anwendungsbereich, Diplom, Begründungspflicht, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 49.13
VGH 10 A 1980/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentschei-
dung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au-
ßerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begrün-
dungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des an-
gefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grund-
sätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschluss
vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sich die
Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durch-
dringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im
Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (Beschluss
vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>).
Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich der als rechts-
grundsätzlich aufgeworfenen Frage,
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„ob bei einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG
auch dessen Satz 2 Anwendung findet,“
nicht in Betracht.
Hierzu trägt die Beschwerde unter anderem vor, die Rechtmäßigkeit des ableh-
nenden Bescheides hänge davon ab, ob § 7 Abs. 1a BAföG ohne dessen
Satz 2 Anwendung finde. Mit dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht geklärten Frage habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt.
Richtigerweise sei Satz 2 nicht analog anzuwenden. Wenn allein § 7 Abs. 1a
Satz 1 BAföG analog zur Anwendung komme, ergebe sich hieraus ein Förde-
rungsanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum von Oktober 2010 bis
September 2011 und der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig.
Mit diesen wie auch ihren weiteren Ausführungen legt die Beschwerde bereits
nicht hinreichend dar, ob sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsver-
fahren als entscheidungserheblich stellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in dem angefochtenen Urteil (UA S. 9) bereits begründete Zweifel daran
geäußert, ob die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, die unter bestimmten
Voraussetzungen einen Förderungsanspruch für Master- oder Magisterstudien-
gänge einräumt, überhaupt analog auf Fälle angewandt werden kann, in denen
der betreffende Auszubildende - wie hier - als ersten Abschluss einen traditio-
nellen Hochschulabschluss wie etwa ein Diplom erworben hat. Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht abschließend entschieden. Er hat
jedoch (UA S. 9 f.) umfangreiche Gründe dafür vorgebracht, die gegen eine
analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG sprechen. Dabei hat er ne-
ben Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter
anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008
(- BVerwG 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124) Bezug genommen,
das in einem solchen Fall eine entsprechende Anwendung für ausgeschlossen
erachtet habe, und darauf verwiesen, dass die Ausführungen im Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 (- BVerwG 5 B 78.06 - juris)
keine andere Sicht erlaubten. Mit diesen und weiteren Erwägungen des Verwal-
tungsgerichtshofs, bei deren Zugrundelegung ein Förderungsanspruch des Klä-
gers analog § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ausscheiden und sich die von ihm als
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grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren
nicht stellen würde, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, aus welchen Gründen nur
Satz 1 des § 7 Abs. 1a BAföG analog anzuwenden sei, nicht aber der auf diese
Regelung Bezug nehmende Satz 2 dieser Vorschrift. Den hierzu vorgebrachten
knappen Ausführungen (Beschwerdebegründung S. 2 unten) mangelt es insbe-
sondere deshalb an hinreichender Substantiierung, weil der Verwaltungsge-
richtshof (UA S. 10) ausgeführt hat, dass - was systematisch zunächst auf der
Hand liegt - im Falle einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG
auch dessen Satz 2 Anwendung finden müsse. Dabei hat sich der Verwal-
tungsgerichtshof ausführlich mit dem Anwendungsbereich sowie dem Sinn und
Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG befasst. Zu diesen Erwägungen in dem
angefochtenen Urteil verhält sich die Beschwerde nicht.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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