Urteil des BVerwG vom 04.06.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 49.02
OVG 2 A 4677/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2002 ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Fra-
ge beitragen, welche Voraussetzungen an das Tatbestandsmerkmal
in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellen sind, dass jemand im
Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der
deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch
führen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 C 11.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel