Urteil des BVerwG vom 10.08.2015

Rechtliches Gehör, Rechtswidrigkeit, Auskunftspflicht, Kostenbeitrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.15
VGH 12 S 15/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 28. April 2015 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und des Verfah-
rensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass
sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die
sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht,
substantiiert auseinandersetzt und in der Beschwerdebegründung aufzeigt, aus
welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrun-
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de liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 -
juris Rn. 2 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Rechtswidrigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, für
die gem. § 91 SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben wird,
grundsätzlich und nicht nur in Fällen der so genannten
„Negativevidenz“ bereits im Rahmen der Auskunftsver-
pflichtung nach § 97a SGB VIII eingewendet werden kann,
oder ob dieser Einwand erst im Rahmen der Heranzie-
hung zu einem Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid
gem. § 92 Abs. 2 und 94 SGB VIII erfolgen kann" (Be-
schwerdebegründung S. 1).
Dazu legt die Beschwerde zwar dar, dass diese Frage entscheidungserheblich
sei. Sie genügt aber jedenfalls deshalb nicht den Darlegungsanforderungen,
weil sich die Beschwerdebegründung nicht mit den einschlägigen Erwägungen
des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 10) hat zur Begründung, warum sich der
Kläger ohne Erfolg gegen das Auskunftsverlangen hinsichtlich seiner Einkom-
mensverhältnisse wende, auf die Gründe im Urteil der Vorinstanz Bezug ge-
nommen und sich diese zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat seine
Rechtsauffassung, dass die Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahme - ab-
gesehen von Fällen der sogenannten Negativevidenz - nicht gegen die Aus-
kunftspflicht nach § 97a Abs. 1 SGB VIII, sondern erst gegen die Heranziehung
zu einem Kostenbeitrag eingewandt werden könne, unter Hinweis auf die aus
seiner Sicht einhellige Rechtsprechung und Literatur eingehend begründet (UA
S. 4 f.).
Es hat unter anderem ausgeführt, d
iese Betrachtung entspreche dem
normativen Regelungskonzept des Gesetzgebers, der die Auskunftspflicht von
nur wenigen sachlichen und personellen Tatbestandsvoraussetzungen abhän-
gig gemacht und die grundsätzliche Auskunftsverpflichtung nur zugunsten eines
beschränkten Auskunftsverweigerungsrechts durchbrochen habe. Auch die er-
satzweise bestehende Auskunftspflicht des Arbeitgebers (§ 97a Abs. 4 SGB
VIII) könne mit der vom Kläger befürworteten Auslegung schwerlich in Einklang
gebracht werden. Das zugrunde gelegte Verständnis des § 97a Abs. 1 Satz 1
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SGB VIII führe im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt (UA
S. 5), zu sachgerechten Ergebnissen.
Mit keiner dieser Erwägungen hat sich die Beschwerde in der Beschwerdebe-
gründung auseinandergesetzt. Soweit der Kläger im vorangegangenen Beru-
fungsverfahren auf derlei Aspekte eingegangen sein sollte, ändert dies an dem
Darlegungsmangel im Beschwerdeverfahren nichts. Es ist nicht Aufgabe des
Beschwerdegerichts, sich das Vorbringen, das gegebenenfalls zur Begründung
einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet sein könnte, aus den Akten her-
auszufiltern. Vielmehr ist der Kläger gehalten, das für die Beschwerde erhebli-
che Vorbringen substantiiert in der Beschwerdebegründung auszuführen, so
dass etwa auch (pauschale) Verweisungen auf vorinstanzliches Vorbringen - an
denen es hier überdies fehlt - den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht genügen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. November 1993 - 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 13).
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Kläger
"mit Schriftsatz vom 27.04.2015 vorbereiteten und in der mündlichen Verhand-
lung unbedingt gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt" (Beschwer-
debegründung S. 2 f.), greift nicht durch. Das Vorbringen der Beschwerde ge-
nügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Be-
zeichnung eines entsprechenden Verfahrensfehlers zu stellen sind.
Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt
zwar gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dass
ein solcher Fall hier vorliegt, hat die Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt. Die
Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht
eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt,
nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244
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Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsa-
chengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt
(BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216
<221 f.>; Beschluss vom 22. März 2010 - 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N.). Vor
diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass
substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung
rechtserheblich ankommen sollte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht
gerecht.
Die Beschwerde macht geltend, die vom Kläger gestellten Beweisanträge dien-
ten zum einen zur Klärung der Frage, "ob die dem Auskunftsersuchen zugrunde
liegende Inobhutnahme wegen Widerspruchs der alleinsorgeberechtigten Mut-
ter entweder durch Rückgabe der Kinder sofort hätte beendet werden müssen
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder unverzüglich eine Entscheidung des
Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der Kinder hät-
te herbeigeführt werden müssen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII)" und zum
anderen zur Klärung, "ob die behaupteten Unterbringungskosten verhältnismä-
ßig waren". Dabei geht die Beschwerde davon aus, die Klärung der vorgenann-
ten Fragen sei ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs
geboten, weil dieser der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt sei, wo-
nach die Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Fall der Negativevi-
denz gegen die Auskunftspflicht eingewendet werden könne. Beide Beweisan-
träge hätten zur Klärung dienen können, ob die zugrunde liegende Inobhut-
nahme rechtswidrig gewesen sei.
Damit verkennt die Beschwerde jedoch den vom Verwaltungsgerichtshof zu-
grunde gelegten rechtlichen Maßstab, unter welchen Voraussetzungen von ei-
ner Negativevidenz auszugehen ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe
(UA S. 10) nimmt der Verwaltungsgerichtshof eine solche nur an, wenn offen-
sichtlich ist oder feststeht, dass eine Kostenlast nicht besteht, wenn also - wie
der Verwaltungsgerichtshof durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die dies-
bezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck bringt - "of-
fen zu Tage tritt, dass die ergriffene kinder- oder jugendhilferechtliche Maß-
nahme rechtswidrig, ja objektiv willkürlich war, und deshalb klar und zweifelsfrei
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ersichtlich ist, dass eine Kostenbeitragslast unter keinem rechtlichen Gesichts-
punkt wird begründet werden" kann (UA S. 5).
Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Beschwerde nicht schlüs-
sig dargelegt, dass es danach auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge
entscheidungserheblich ankam. Vielmehr liegt die gegenteilige Annahme nahe,
weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die beantragte Beweisauf-
nahme zur Ermittlung von Tatsachen geeignet war, deren Feststellung zu der
rechtlichen Bewertung hätte führen können, dass die ergriffene kinder- oder
jugendhilferechtliche Maßnahme objektiv willkürlich gewesen ist. Jedenfalls wird
von der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt, dass die beantragte Beweis-
aufnahme ein entsprechendes Ergebnis objektiver Willkürlichkeit hätte erbrin-
gen oder die rechtliche Bewertung einer offensichtlichen oder gar feststehenden
Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme hätte tragen können. Überdies lässt die Be-
schwerde außer Acht, dass sich der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts auch insoweit zu eigen gemacht hat, als dieses in An-
wendung des vorgenannten rechtlichen Maßstabs ausgeführt hat, es spreche
"alles dafür, dass die Inobhutnahme der Kinder des Klägers - mindestens zeit-
weise - rechtmäßig war, was sich im Einzelnen aus den plausiblen und vom
Kläger nicht substantiiert bestrittenen Darstellungen der fallführenden Fachkraft
vom 04.05.2011 (BI. 101 bis 103 der Behördenakte)" ergebe.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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