Urteil des BVerwG vom 10.02.2015

Bayern, Schule, Form, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.14
VGH 12 BV 13.108
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 15. August 2014 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Beschwerdevorbringen
nicht.
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Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) hält folgende Fragen für klä-
rungsbedürftig:
"Die Frage, inwieweit tatsächlich im Rahmen der Eig-
nungsprüfung ein Auszubildender darauf verwiesen wer-
den kann, stets vorab einen Probeunterricht an einer El-
tern wohnortnahen Schule zu unternehmen, ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt.
Nicht geklärt ist auch, ob sich hier nicht eine deutliche Un-
gleichbehandlung daraus ergibt, dass es für den Besuch
einer 5. Klasse einer nicht wohnortnahen Schule mit ei-
nem nicht ausreichenden Übertrittszeugnis für die ge-
wünschte Schulart einen erschwerteren Zugang darstellt,
da hier nur auf die Bewertung des Übergangszeugnisses
zurückgegriffen wird."
Mit den aufgeworfenen Fragen und ihrem weiteren Vorbringen wird die Be-
schwerde den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung
nicht gerecht. Sie versäumt es bereits, eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage
herauszuarbeiten und in der erforderlichen Weise darzutun, zur Konkretisierung
welcher Rechtsnormen, auf die der Verwaltungsgerichtshof tragend abgestellt
hat, sich die von ihr formulierten Sätze verhalten sollen. Ihre Formulierungen
sind zudem überwiegend so einzelfallbezogen, dass sie in dieser Form nicht
verallgemeinerungsfähig sind. Überdies und insbesondere ist weder dargelegt
noch sonst erkennbar, dass - wie es erforderlich gewesen wäre - eine Frage
des revisiblen Rechts in Rede steht. Vielmehr könnten die von der Beschwerde
angesprochenen Gesichtspunkte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt
werden, weil die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das angefoch-
tene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt, weil der Rechtsstreit nach Maßgabe landesrechtlicher Rege-
lungen zu entscheiden ist.
Als Rechtsgrundlage für den im Streit stehenden Förderungsanspruch der Klä-
gerin für das Schuljahr 2011/2012 kommt - wovon sowohl die Beteiligten als
auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen sind - allein das Gesetz zur
Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz - BayAföG) vom 1. Juli 1970
(GVBl. S. 183), anwendbar in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom
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27. Juli 2009 (GVBl. S. 393), in Betracht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin nach Art. 1
i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG i.V.m. § 2 Abs. 1a und § 9 Abs. 1 BAföG seien
nicht gegeben, "weil die Klägerin nach dem Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangs-
stufe der Grundschule S. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung -
GSO) in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 der Schulordnung für die Grund-
schulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO - in der bis 31.7.2011 gültigen
Fassung) für eine Aufnahme in das Gymnasium nicht erfüllt" habe.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen und den dazu aufgeworfenen Fra-
gen spricht die Beschwerde deshalb nur Fragen des nichtrevisiblen Landes-
rechts an, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können. Dies gilt
auch insoweit, als Art. 3 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 BayAföG zur Ergänzung der
landesrechtlichen Regelungen auf Bundesrecht verweisen; denn das Bundes-
recht wird hier kraft eines Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers als Lan-
desrecht angewendet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1990 - 5 B 37.90 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10 und vom 1. September 1992 - 11 B
24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 17 m.w.N.).
Zwar könnte sich die Beschwerde insofern auf Bundesrecht beziehen wollen,
als sie eine "Ungleichbehandlung" behauptet und damit wohl geltend machen
will, die berufungsgerichtliche Auslegung des bezeichneten Landesgesetzes sei
mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Allerdings kann
auch dieser Ansatz der Beschwerde allenfalls darauf hinweisen, dass Fragen
der richtigen Auslegung oder der Gültigkeit des Landesrechts klärungsbedürftig
sein könnten. Damit wäre jedenfalls nicht - worauf es im Rahmen der vorliegen-
den Nichtzulassungsbeschwerde ankommt - deutlich gemacht, dass und inwie-
fern gerade der von der Beschwerde der Sache nach in Bezug genommene
allgemeine Gleichheitssatz - als Norm des revisiblen Bundesrechts - ungeklärte
und über den speziellen Anwendungsfall hinausreichende Rechtsfragen aufwer-
fen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 17 m.w.N.).
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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