Urteil des BVerwG vom 12.03.2014

Unternehmen, Rechtsstaatlichkeit, Behandlung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.13
VG 6 K 1811/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen verhelfen die vom Beklagten auf-
geworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde
nicht zum Erfolg.
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a) Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:
„Kann eine möglicherweise zeitweise oder teilweise ‚Ver-
besserung’ der Ernährungslage einer Gruppe von Ost-
arbeiter(n) an manchen Tagen oder zu manchen Tages-
zeiten die von einer anderen Kammer des gleichen Ge-
richts festgestellten grundsätzlich menschenunwürdigen
Lagerbedingungen, denen die Zwangsarbeiter ansonsten
unterworfen waren, in einem solchen hohen Maße relati-
vieren, dass damit die Vermutung, dass alle in dem Sam-
mellager untergebrachten Ostarbeiter einer menschenun-
würdigen Behandlung unterlagen, widerlegt sein könnte,
so dass dem betreffenden Betriebsinhaber im Ergebnis
Verstöße gegen die Menschlichkeit nicht entgegengehal-
ten werden dürfen?“
Mit dieser Frage ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Nach
§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht
mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz
- AusglLeistG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I
S. 1665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450),
werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn
der Berechtigte oder derjenige, von dem er das Recht ableitet oder das enteig-
nete Unternehmen gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-
keit verstoßen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
die Grundsätze geklärt, die der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen
sind, ob die Beschäftigung von Zwangsarbeitern, die unter die so genannten
Ostarbeitererlasse fielen, mit einer Verletzung der Grundsätze der Menschlich-
keit und Rechtsstaatlichkeit einhergingen (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007
- BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 37, 43 f., 46 f., 57 f. und 61 sowie
- BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 Rn. 30, 35 f., 38 f. und 44 f.; Beschluss
vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 5 B 78.12 - juris Rn. 4). Nach dieser Recht-
sprechung wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch
die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder sol-
che obrigkeitsrechtlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalso-
zialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von
der Strafverfolgung ausgenommen war. Speziell eine Mitwirkung an der
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zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung ausländischer Arbeiter auf der
Grundlage der Ostarbeitererlasse verletzt regelmäßig die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Hingegen kann aus der bloßen Anfor-
derung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren
Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb noch kein Verstoß hergeleitet werden.
Es gehört jedoch zu den bei der richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichti-
genden allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der
ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die sogenannten Ostarbeiter, bei
der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwür-
digen Bedingungen leben und arbeiten mussten. Im zeithistorischen Schrifttum
ist anerkannt, dass die Unternehmen bei der Behandlung der ausländischen
Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume hatten und dass jedenfalls ein
Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ih-
nen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten.
Damit ist auch geklärt, dass die „bloße Befolgung“ der Ostarbeitererlasse nicht
zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der
Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dienen kann und es einer tatrichterlichen
Überprüfung bedarf, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden
Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen
Zwangsarbeiter genutzt hat (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.O.
Rn. 5). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu ent-
nehmen, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen Vo-
raussetzung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 5 B 42.09 -
juris Rn. 2).
Die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung ver-
hilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil mit ihr ein über die
aufgezeigten Grundsätze hinausgehender Klärungsbedarf nicht dargetan wird.
Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil erkennbar diese Maß-
stäbe zugrunde gelegt. Es ist von dem Gesamtbefund einer menschenverach-
tenden Lage der zwangsweise beschäftigten Ostarbeiter ausgegangen und hat
unter Beachtung der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierenden
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Betrachtungsweise auf der Grundlage tatrichterlich festgestellter und gewürdig-
ter Umstände des Einzelfalles angenommen, der Rechtsvorgänger des Klägers
bzw. die von ihm geleiteten Unternehmen habe bzw. hätten bestandene Spiel-
räume zugunsten der Ostarbeiter genutzt, indem eine bessere Ernährung bzw.
Verpflegung als üblich ermöglicht worden sei. Die auf diese Annahme zielende
Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie bezieht sich auf
das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm
im Einzelfall getroffenen Feststellungen und Würdigungen gelangt ist. Eine Fra-
ge wird nicht dadurch zu einer „grundsätzlichen“ im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, dass eine auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles von
der Vorinstanz getroffene Annahme in abstrakte Frageform gekleidet wird. So
liegt es hier.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage auch deshalb nicht zur Zulassung
führt, weil sie von einer Voraussetzung ausgeht, auf der das angefochtene Ur-
teil nicht beruht, so dass sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stel-
len würde. Ihr liegt die Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die
„Vermutung“, alle in einem Sammellager untergebrachten Ostarbeiter hätten ei-
ner menschenunwürdigen Behandlung unterlegen, als widerlegt angesehen.
Dies ist wohl nicht der Fall. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die
zwangweise beschäftigten Ostarbeiter in besonderer Weise rechtlos gestellt
und weitestgehend gedemütigt wurden. Sie hat sich insoweit ausdrücklich die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts Dresden in dem Urteil vom 24. Februar
2009 (7 K 1196/06) zu eigen gemacht. In jener Entscheidung wird der Sache
nach begründet, dass von einem Gesamtbefund einer „menschenverachtenden
Lage“ auch der Ostarbeiter auszugehen ist und dass in dem dem Urteil zugrun-
de liegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bessere La-
ge der in dem Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeiter hindeuten. Dem
kann eine Vermutung im Sinne der von dem Beklagten gestellten Frage, insbe-
sondere eine „tatsächliche Vermutung“ (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG
5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 26 f.), schwerlich entnommen werden (vgl.
Beschluss vom 21. Juli 2009 a.a.O. Rn. 4 f. zu VG Dresden, Urteil vom 24. Feb-
ruar 2009 - 7 K 1196/06 -).
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b) Auch die zweite von dem Beklagten aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die
Zulassung der Revision. Der Beklagte möchte die Frage beantwortet wissen:
„Ist bereits die Abwesenheit nachgewiesener Misshand-
lungen, d.h. von solchen, die über die durch die Ostarbei-
tererlasse normierte ‚Schlechtbehandlung’ (Verschleppung
zur Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen,
fortdauernde Freiheitsberaubung, Entzug aller Bürgerrech-
te, ständige Lebensbedrohung, Auslieferung an perma-
nente Willkür, diskriminierende Behandlung, Ernährung
und Entlohnung, Abwesenheit jeglicher Arbeitsschutzbe-
stimmungen usw.) hinausgehen, als ein ‚positives Nutzen
von Spielräumen’ anzusehen, sodass schon deshalb nicht
von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Mensch-
lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist?“
Die so formulierte Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Er-
folg, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.
Soweit das Verwaltungsgericht es als ein Nutzen von Spielräumen angesehen
hat, dass keine Misshandlungen von Ostarbeitern in den Firmen des G. T. oder
im Ostarbeiterlager hätten festgestellt werden können, bezieht sich diese Aus-
sage ausdrücklich auf solche Misshandlungen, „die aufgrund des Ostarbeiterer-
lasses ohne Weiteres möglich gewesen wären“ (UA S. 10 Abs. 1). Die von dem
Beklagten aufgeworfene Frage hat hingegen Misshandlungen zum Gegen-
stand, die über die durch die Ostarbeitererlasse normierte „Schlechtbehand-
lung“ hinausgingen. Im vorliegenden Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob
- was der Beklagte verneint - die Ostarbeitererlasse ein Züchtigungsrecht vor-
sahen. Zum einen bezieht sich die hier interessierende Annahme in dem ange-
fochtenen Urteil auf „Misshandlungen“ und nicht speziell auf Züchtigungen. Zum
anderen zielt die hier in Rede stehende Frage nicht darauf, ob die Ostarbeiter-
erlasse ein Züchtigungsrecht zuließen. Die Möglichkeit, dass das Verwaltungs-
gericht den Inhalt der Ostarbeitererlasse hinsichtlich „zugelassener“ Misshand-
lungen fehlerhaft bestimmt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grund-
sätzlicher Bedeutung.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründen-
den Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das mate-
rielle Recht fehlerhaft ausgelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begrün-
det werden.
a) Soweit der Beklagte verfahrensrechtliche Mängel im Zusammenhang mit der
Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-
tungsgericht geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
aa) Die Beschwerde ist nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht
den Kläger ohne förmlichen Beweisbeschluss vernommen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am
23. Januar 2013 vernommen. Dabei handelte es sich nicht um eine persönliche
(informatorische) Anhörung nach § 103 Abs. 3 VwGO oder § 104 Abs. 1 VwGO.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der Urteils-
gründe wurde der Kläger im Rahmen einer „förmlichen Parteivernehmung“ be-
fragt. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung („Partei-
vernehmung“) nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO
i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie setzt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO
einen den Anforderungen des § 359 ZPO genügenden Beweisbeschluss voraus
(vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013 - BVerwG 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160
Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 98 Rn. 247 m.w.N.). Ein
solcher Beschluss ist den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht
zu entnehmen. Auf diesen Verfahrensverstoß kann sich der Beklagte hingegen
nicht berufen. Er war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsge-
richt sachkundig vertreten und hat den ihm bekannten Mangel nicht gerügt, so-
dass er gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO sein Rügerecht verloren
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hat. Auf die Befolgung der Bestimmungen über die Notwendigkeit eines Be-
weisbeschlusses können die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfah-
rens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO verzichten (vgl. Urteil
vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 59.86 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 4
S. 2).
bb) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsge-
richt in der mündlichen Verhandlung zunächst den Kläger als Beteiligten und
danach die Zeugen H., F., R., B. und Z. vernommen hat.
Die Vernehmung eines Beteiligten ist auch im Verwaltungsprozess lediglich
nachrangig zulässig. Sie kommt nach § 173 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO nur
als subsidiäres Beweismittel in Betracht und dient als letztes Hilfsmittel zur Auf-
klärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel
noch Zweifel verbleiben (vgl. Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 -
Buchholz 402.24 § 28 AuslG 1965 Nr. 41 S. 38; Beschlüsse vom 3. August
1999 - BVerwG 7 B 54.99 - VIZ 2000, 93 <94>, vom 21. Juni 2007 - BVerwG
2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 12 und vom 5. Juni 2013
- BVerwG 5 B 11.13 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Es muss weiterhin eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Betei-
ligten bestehen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 und vom
5. Juni 2013 a.a.O. Rn. 11, jeweils m.w.N.). Hier kann dahinstehen, ob das Ver-
waltungsgericht im Interesse der Wahrung des Gebots der Nachrangigkeit der
Beteiligtenvernehmung gehalten gewesen wäre, zunächst die in der mündlichen
Verhandlung später gehörten Zeugen zu vernehmen und auf der Grundlage
deren Aussagen darüber zu befinden, ob nun auch der Kläger vernommen wer-
den solle, weil die Aussagen der Zeugen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis
geführt hätten und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klä-
gerischen Behauptung spreche.
Ein - hier unterstellter - Verfahrensmangel schiede allerdings nicht schon des-
halb aus, weil der Beklagte erst auf der Grundlage der Gründe des erstinstanz-
lichen Urteils in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
einer Beteiligtenvernehmung auch mit Blick auf deren Subsidiarität vorlagen. In
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einem solchen Fall wäre eine verfahrensfehlerhafte Beteiligtenvernehmung
nicht als Verfahrensmangel, sondern ebenso zu behandeln wie ein Fehler bei
der Urteilsfällung, von dem die Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnten (vgl. BGH, Urteil
vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363 <364> m.w.N.). So liegt es hier
nicht. Der von dem Beklagten angenommene Verstoß gegen das Gebot der
Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung setzt die Kenntnis der Gründe des
erstinstanzlichen Urteils nicht voraus. Er beruhte aus Sicht des Beklagten
(schon) darauf, dass das Verwaltungsgericht zunächst den Kläger und danach
die Zeugen vernommen hat.
Auf einen etwaigen Verstoß gegen das Gebot der Nachrangigkeit der Beteilig-
tenvernehmung könnte sich der Beklagte aber nicht berufen. Auch insoweit hat
er sein Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er
in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten war und versäumt hat, die
Vernehmung des Klägers vor derjenigen der Zeugen zu rügen. Ausweislich der
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 waren alle
Beteiligten mit dieser Vorgehensweise des Gerichts ausdrücklich einverstan-
den.
Auf die Einhaltung der hier in Rede stehenden Voraussetzungen einer Beteilig-
tenvernehmung kann der Beklagte auch verzichten. Es handelt sich nicht um
einen unheilbaren Mangel im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO
(vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81 - juris Rn. 17 m.w.N.).
b) Das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Über-
zeugungsgrundsatz verfahrensfehlerhaft.
Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sa-
che des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine
Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die
Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, be-
zieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßge-
benden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrecht-
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lich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil
vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.;
Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz
310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhal-
tung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon
dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte
Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere
Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein
- angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angespro-
chen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom
23. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 m.w.N.). Ein einen
Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
kann aber ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrich-
terliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist
oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesonde-
re gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfah-
rungssätze, missachtet (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 -
BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 a.a.O. Rn. 4
und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135>, je-
weils m.w.N.). Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamt-
ergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt
vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt
ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit
sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfä-
higen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung
der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkür-
freien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze be-
achtenden Würdigung überschritten sind (vgl. Urteile vom 2. Februar 1984
- BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.>, vom 5. Juli 1994 - BVerwG
9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209> und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C
38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 14. Januar
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2010 - BVerwG 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2
m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe
sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt
es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine
vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Be-
urteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit al-
len Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinan-
dersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig
nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unbe-
rücksichtigt gelassen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 -
a.a.O. Rn. 59 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß ge-
gen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor.
aa) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß ge-
gen den Überzeugungsgrundsatz wesentliche Gesichtspunkte bei der Ent-
scheidungsfindung unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt unzutreffend
gewürdigt, ist dem nicht zu folgen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend
begründet, warum es seine Entscheidung maßgeblich auf die Bekundungen
des Klägers stützt (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 2). Dies rechtfertigt die
Annahme einer Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Das Verwal-
tungsgericht ist den Bekundungen des Klägers zur Verpflegung der Ostarbeiter
in den von dem Rechtsvorgänger des Klägers geleiteten Unternehmen gefolgt,
weil es auch mit Blick auf die Aussagen der Zeugen diese Bekundungen als
glaubhaft angesehen hat. Diese Bewertung bewegt sich im Rahmen der dem
Gericht zustehenden Überzeugungsbildung. Sie betrifft die Anwendung des
sachlichen Rechts. Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Ver-
nachlässigung von wesentlichen Umständen, die sich dem Verwaltungsgericht
hätten aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Zeugen die Bekundungen des Klägers zu bestätigen vermochten (Be-
schwerdebegründung S. 6 Abs. 2, S. 8 Abs. 4 bis 6, S. 9 Abs. 2). Indem der
Beklagte die Zeugenaussagen dahin würdigt, dass sie die klägerischen Bekun-
dungen entkräften, beanstandet er Mängel in der Sachverhalts- und Beweis-
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würdigung, die die Annahme eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrund-
satz nicht zu rechtfertigen vermögen. Soweit er im Zusammenhang mit den
Zeugenaussagen auf Widersprüche hinweist (Beschwerdebegründung S. 6
Abs. 2), konkretisiert er dies in einer dem Begründungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise nicht.
Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht der Rüge des
Beklagten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Behaup-
tung des Klägers gefolgt, er habe an Wochenenden Essen in das Lager ge-
bracht und sämtliche Mitarbeiter hätten zusätzliche Nahrung erhalten (Be-
schwerdebegründung S. 8 Abs. 2 und 3). Auch diese Beanstandung bezieht
sich auf die die Grenzen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrende Tatsachen-
und Beweiswürdigung. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Be-
schwerde, der Bericht des Lagerführers S. vom 2. November 1943 sei unzutref-
fend gewürdigt worden (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 2) und das Gericht
habe Verklärungstendenzen bei der Aussage des Klägers vernachlässigt (Be-
schwerdebegründung S. 6 Abs. 3 und 4).
Dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht aus-
drücklich mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, dass der Kläger und
die Zeugen zu der Zeit, auf die sich ihre Bekundungen beziehen, vergleichswei-
se jung waren und seitdem ein langer Zeitraum verstrichen ist (Beschwerdebe-
gründung S. 6 Abs. 3), rechtfertigt nicht die Annahme, diese Umstände seien
vernachlässigt worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass die Zeugenaussa-
gen deshalb nicht verwertbar sind, weil sie auf Beeinflussungen zurückzuführen
wären (Beschwerdebegründung S. 6 Abs. 6 und S. 7 Abs. 1). Ein Verstoß ge-
gen den Überzeugungsgrundsatz liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht
entgegen der Auffassung des Beklagten das Schreiben vom 9. Februar 1944 an
das Arbeitsamt G. nicht als Hinweis auf eine menschenunwürdige Behandlung
angesehen hat (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 6 und S. 10 Abs. 1). Der
Überzeugungsgrundsatz gebietet nicht eine bestimmte Würdigung des Sach-
verhalts.
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Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht unter Ver-
stoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wesentliche Gesichtspunkte vernach-
lässigt oder fehlerhaft gewürdigt hat.
bb) Der Überzeugungsgrundsatz ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Denk-
gesetze verletzt.
Ein Tatsachengericht verstößt dann gegen Denkgesetze, wenn es einen
Schluss zieht, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen wer-
den kann und deshalb willkürlich ist. Dafür genügt es nicht, dass das Tatsa-
chengericht nach Meinung eines Beteiligten unrichtige oder gar fernliegende
Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig reichen objektiv nicht überzeugende oder
gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen aus (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 15 f., vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108
Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 28. Juni 2013 - BVerwG 5 B 79.12 - juris
Rn. 13, jeweils m.w.N.). Daran gemessen hat der Beklagte eine Verletzung des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan.
Der Beklagte erachtet die Würdigung der Aussage des russischen Zwangs-
arbeiters S. durch das Verwaltungsgericht als denkgesetzwidrig. Das Verwal-
tungsgericht hat insoweit angenommen, die Bekundungen jenes Zwangsarbei-
ters zu Art und Umfang seiner Ernährung könnten deshalb nicht als Beleg für
eine menschenunwürdige Behandlung der in den Firmen des G. T. beschäftig-
ten Zwangsarbeiter herangezogen werden, weil S. zwar aus dem Ostarbeiterla-
ger in W. gestammt habe, er jedoch für die Firma R. R. Maschinenfabrik G.
GmbH tätig und räumlich getrennt von den Ostarbeitern der Firmen des G. T.
gewesen sei. Der Beklagte hält diese Annahme für einen Verstoß gegen Denk-
gesetze, weil auch mit Blick auf allgemeinkundige geschichtliche Erkenntnisse
ausgeschlossen sei, dass die in einem gemeinschaftlich betriebenen und ver-
walteten Lager unter derselben Lagerleitung untergebrachten Ostarbeiter des
einen Unternehmens schlechter behandelt worden seien, als diejenigen, die in
einer anderen Firma tätig gewesen seien (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 2
und 3). Damit zieht der Beklagte die sachliche Richtigkeit von Feststellungen
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und Würdigungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Dies rechtfertigt hin-
gegen nicht den Schluss, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts aus logi-
schen Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist.
Soweit in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, die Bekundung
von S., er sei auf dem Weg zur Arbeit von Polizisten begleitet worden, sei von
den Zeugen für die Ostarbeiter der Firmen von G. T. nicht bestätigt worden,
liegt darin entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerdebegründung
S. 7 Abs. 3) keine Missachtung der Regeln der Logik. Auch insoweit ist es un-
erheblich, ob die tatrichterliche Feststellung und Würdigung unwahrscheinlich
oder sachlich fehlerhaft ist.
Aus Sicht des Beklagten ist es nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen,
dass die Ostarbeiter der Firmen von G. T. in dem Lager nicht bewacht worden
seien und sich hätten frei bewegen können (Beschwerdebegründung S. 7
Abs. 4). Da sich in dem angefochtenen Urteil eine solche Feststellung nicht fin-
det, scheidet ein Verstoß gegen Denkgesetze insoweit schon deshalb aus.
Der Beklagte sieht eine Verletzung von Denkgesetzen auch darin, dass das
Verwaltungsgericht zwar auf den Prüfungsbericht über den Rechnungsab-
schluss des Gemeinschaftslagers W. vom 30. April 1943 hinweist, diesen Be-
richt hingegen nicht als Beleg für eine schlechte Versorgung der Ostarbeiter
angesehen hat, weil der Lagerführer S. und andere Personen die schlechte
Versorgung in einem Schreiben vom November 1943 „offiziell“ beanstandet ha-
ben (Beschwerdebegründung S. 9 Abs. 3 bis 5). Es kann dahinstehen, ob diese
Schlussfolgerung zwingend ist. Sie erweist sich jedoch nicht als aus logischen
Gründen schlechterdings ausgeschlossen und deshalb willkürlich.
cc) Schließlich ist der Überzeugungsgrundsatz auch nicht deshalb verletzt, weil
die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, allgemeine Erfahrungssätze
missachte oder gesetzliche Beweisregeln verletze. Solche Verstöße hat der
Beklagte auch nicht substantiiert beanstandet.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
Fachpresse: ja
Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsrecht
Rechtsquellen:
AusglLeistG
§ 1 Abs. 4
VwGO
§ 96 Abs. 1 Satz 2, §§ 98, 108 Abs. 1 Satz 1, § 173
ZPO
§ 295 Abs. 1 und 2, §§ 359, 450 Abs. 1 und 2
Stichworte:
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit; Zwangsarbeiter; „Ostarbeitererlasse“; „tatsächliche Vermu-
tung“; Verfahrensmangel; Beteiligtenvernehmung; Beweisbeschluss; Verlust
des Rügerechts; Subsidiarität der Beteiligtenvernehmung; Überzeugungsgrund-
satz; Denkgesetze.
Leitsatz:
Die Beanstandungen, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung eines Be-
teiligten ohne Beweisbeschluss und unter Verstoß gegen das Gebot der Subsi-
diarität der Beteiligtenvernehmung durchgeführt, sind nicht inhaltlich zu über-
prüfen, wenn die Voraussetzungen eines Verlustes des Rügerechts nach § 173
VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Beschluss des 5. Senats vom 12. März 2014 - BVerwG 5 B 48.13
I. VG Dresden vom 23.01 2013 - Az.: 6 K 1811/11 -