Urteil des BVerwG vom 21.03.2012

Unterbringung, Sozialhilfe, Behinderter, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.11
OVG 3 L 244/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 151 412,59 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Aus-
legung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision
allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landes-
recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ih-
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rerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Be-
schlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18). Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung
darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Be-
schwerde nicht.
Die Beklagte möchte geklärt wissen (S. 3 letzter Absatz der Beschwerdebe-
gründung),
„ob eine nach § 11 Abs. 3 KiFöG leistungsverpflichtete
Kommune sämtlichen behindertenbedingten Mehraufwand
für die Unterbringung in einer Einrichtung eines freien
Trägers zu erstatten hat, obwohl gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3
KiFöG die im Zuge der Unterbringung entstehenden be-
hindertenbedingten Mehrkosten aufgrund der §§ 39, 40
BSHG (§§ 53, 54 SGB XII) vom Träger der Sozialhilfe zu
übernehmen sind (…)“.
Damit wird keine Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Die Frage bezieht
sich vielmehr auf den Umfang der der Klägerin als Betreiberin von auch behin-
derten Kindern zugänglichen integrativen Tageseinrichtungen zu erstattenden
Betriebskosten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Be-
treuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes
Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 26. Juni 1991
(GVBl LSA S. 126) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl LSA S. 48). Da-
nach erstattet die leistungsverpflichtete Gemeinde einem eine Tageseinrichtung
betreibenden freien Träger der Jugendhilfe auf Antrag die für den Betrieb not-
wendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge sowie eines Eigenanteils des
Trägers an den Gesamtkosten. Eine sich in diesem Zusammenhang etwa stel-
lende grundsätzliche Frage des Bundesrechts wird nicht aufgezeigt. Hierfür ge-
nügt nicht, dass die Beklagte eine Antwort auf die Frage begehrt, ob sich dieser
Erstattungsanspruch auch auf die Mehrkosten erstreckt, die durch die Unter-
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bringung behinderter Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53
und 54 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) verursacht sind.
Sie verweist insoweit auf § 8 Abs. 2 Satz 3 KiFöG. Danach ist der Träger der
Sozialhilfe zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet, die durch die Unterbrin-
gung aufgrund der §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (nunmehr
§§ 53 und 54 SGB XII) entstehen. Die von der Beklagten als grundsätzlich an-
gesehene Frage betrifft ausschließlich die Auslegung irrevisiblen Landesrechts.
Insbesondere bezieht sie sich nicht auf die Auslegung der von § 8 Abs. 2 Satz 3
KiFöG in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. dazu Ur-
teil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 95.80 - BVerwGE 69, 146 <148 f.>). Dies
gilt auch insoweit, als die Beklagte darlegt (S. 4 4. Absatz der Beschwerdebe-
gründung), „die klärungsbedürftige Rechtsfrage hat auch insoweit bundesrecht-
liche Bedeutung, als das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass
die bundesrechtlich nach §§ 53, 54 SGB XII zu gewährende Eingliederungshilfe
gewissermaßen durch Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und
der Liga der freien Wohlfahrtspflege (…) verkürzt werden darf (…)“.
Eine Frage des Bundes(verfassungs)rechts wird von der Beklagten auch nicht
im Zusammenhang mit ihrer Behauptung aufgezeigt, das Oberverwaltungsge-
richt habe Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. Mit der Rüge einer Verletzung des Grund-
gesetzes kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan
werden.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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