Urteil des BVerwG vom 28.09.2010

Hund, Anwaltskosten, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.10
OVG 2 LB 21/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Septem-
ber 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 6. September
2010 ist unzulässig und zu verwerfen.
Die Beschwerde genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4
VwGO. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1
VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das
Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Kläger durch
die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen wor-
den.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er sich finanziell einen Rechtsanwalt
nicht leisten könne, und weitere Ausführungen zur Übernahme der Anwaltskos-
ten durch das Land Schleswig-Holstein macht, ist dies schon nicht als Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu werten. Selbst wenn insoweit die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht hätte beantragt werden sollen, wäre ein solcher Antrag abzulehnen
gewesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn es ist we-
der dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Gründe für eine Zulassung der Revi-
sion (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen oder zumindest mit hinreichender Aussicht
auf Erfolg dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO) werden könnten. Das Beru-
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fungsgericht hat vielmehr die Berufung frei von erkennbaren Rechtsfehlern
mangels Zulassung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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