Urteil des BVerwG vom 21.06.2010

Zukunft, Sachleistung, Form, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.09
OVG 3 L 285/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichts-
punkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur
dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für
die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG
5 B 188.07 - juris).
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Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung von § 93
BSHG bzw. § 75 SGB XII für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage (Be-
schwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 4),
„ob eine Entgeltvereinbarung im Sinne von § 93 BSHG/
§ 75 SGB XII einen eigenen originären Zahlungsanspruch
des Einrichtungsträgers begründet oder nicht“,
sowie die weitere in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2
SGB XII als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage (Be-
schwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 7),
„ob das Abtretungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG/
§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch in den Fällen der Abtre-
tung des Kostenübernahmeanspruchs der Hilfeempfänger
gegen die Sozialhilfeträger an den Einrichtungsträger zur
Anwendung kommt“,
führen nicht zur Zulassung der Revision.
1.1 Soweit die Fragen im Zusammenhang mit den Vorschriften des Bundesso-
zialhilfegesetzes gestellt werden, betreffen sie jeweils im Kern die einzelfallbe-
zogene Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts. Mit dem Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl I S. 3022, 3071) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch an die Stel-
le des Bundessozialhilfegesetzes getreten. Damit stellt sich in Zukunft die Frage
nach dem Bedeutungsgehalt des § 93 BSHG oder des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG
nicht mehr. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem
Recht stellen, haben mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine
für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle
regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahms-
weise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das
Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig
(vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz
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130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche
Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. De-
zember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie trägt weder hinsicht-
lich § 93 BSHG noch bezüglich § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG Anhaltspunkte für eine
erhebliche Zahl von Altfällen vor. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten
nicht ersichtlich.
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- zu der vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung, der hier geltend
gemachte Rechtsanspruch sei abtretbar, vorgenommenen Einordnung des
Leistungsanspruchs des Hilfeempfängers als Sachleistung oder Sachleistungs-
verschaffungsanspruch - bereits geklärt, dass die dem Hilfeempfänger in der
Einrichtung eines Dritten erbrachte sozialhilferechtliche Leistung (hier: Einglie-
derungshilfe in Form heilpädagogischer Maßnahmen gemäß § 39, 40 BSHG)
von dem Sozialhilfeträger als Geldleistung und nicht als Sachleistung erbracht
wird (vgl. Beschluss vom 10. August 2007 - BVerwG 5 B 179.06 - juris). Die
vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil
vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = juris) ändert an dieser
Klärung nichts. Sie kann auch nicht zu einer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO führen, weil das Bundessozialgericht nicht zu den dort genannten
Gerichten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch entschieden, dass
daher unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers (Dritten) gegen den So-
zialhilfeträger im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich nur bestehen, so-
weit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. für den Fall der Nothilfe § 121 BSHG),
oder wenn der Sozialhilfeträger ausnahmsweise dem Grunde und der Höhe
nach unzweideutig einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht hat,
durch eine Kostenübernahmeerklärung auch einen Zahlungsanspruch des Leis-
tungserbringers begründen zu wollen (vgl. Beschluss vom 10. August 2007
a.a.O.). Neue gewichtige rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich erscheinen lassen, zeigt die
Beschwerde nicht auf; wegen der auf das Bundessozialgericht übergegangenen
Rechtswegzuständigkeit folgen sie auch nicht aus dessen Urteil vom
28. Oktober 2008 (a.a.O.).
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1.2 Soweit die Beschwerde die aufgeworfenen Fragen auch im Zusammenhang
mit den Nachfolgevorschriften zu § 93 BSHG sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG
des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch geklärt haben möchte, ist die Zulassung
der Revision zum Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht gerechtfertigt. Trotz
ausgelaufenem bzw. auslaufendem Rechts bleibt eine Sache zwar dann grund-
sätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der
außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher
Weise stellt. Denn trotz des Auslaufens des alten Rechts ist dann eine rich-
tungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist
(vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.). Für die hier vorliegende be-
sondere Konstellation des Wechsels der Rechtswegzuständigkeit ist nicht zu
vertiefen, ob sich die von der Beschwerde formulierten Fragen der Sache nach
auch in Bezug auf § 75 Abs. 3 SGB XII (der Wortlaut von Satz 1 und 2 dieser
Vorschrift ist identisch mit dem Wortlaut von § 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG;
§ 75 Abs. 3 SGB XII wurde lediglich gegenüber § 93 Abs. 2 BSHG um einen
Satz 3 ergänzt) sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (dessen Wortlaut identisch
ist mit § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG) stellen. Denn seit dem 1. Januar 2005 sind für
die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Sozialge-
setzbuches Zwölftes Buch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und nicht mehr
die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt
durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 und Art. 1 Nr. 10
Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
vom 9. Dezember 2004 ; vgl. dazu zuletzt Beschlüsse vom
2. April 2009 - BVerwG 5 B 64.08 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 25 und vom
29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 23.09 - juris). Diese Rechtswegzuweisung be-
trifft nicht nur die Ansprüche der Hilfesuchenden, sondern auch die Erstat-
tungsansprüche für einem Hilfesuchenden erbrachte Sozialhilfe zwischen ver-
schiedenen Trägern dieser Hilfeart oder - wie hier - zwischen einem Einrich-
tungsträger und dem Träger der Sozialhilfe. Dementsprechend können seit dem
1. Januar 2005 Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 75 Abs. 3 SGB XII und
§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht mehr zu den Verwaltungsgerichten gelangen.
Diese haben lediglich noch über die zum 31. Dezember 2004 bereits
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rechtshängigen Verfahren zu entscheiden. Mithin kann auch eine Klärungsbe-
dürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von der Beschwerde in Bezug auf diese
Vorschriften bezeichneten Rechtsfragen durch die Revisionsentscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht anerkannt werden. Die grundsätzliche Klärung
des Bedeutungsgehalts des § 75 Abs. 3 SGB XII sowie des § 17 Abs. 1 Satz 2
SGB XII ist vielmehr dem für sozialhilferechtliche Streitigkeiten nunmehr
zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom
21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 11 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 213; s.a. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris). Die Be-
schwerde selbst weist im Übrigen zur materiellen Rechtslage nach § 75
SGB XII und § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf das Urteil des Bundessozialge-
richts vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - a.a.O. hin.
2. Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde sieht den Verfahrensmangel in einer Verletzung von § 88
VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, „den Klagean-
trag des Klägers sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger
um die Verpflichtung der Beklagten geht, die den Hilfeempfängern bewilligte
Eingliederungshilfe in Form von heilpädagogischen Maßnahmen gegenüber
den Beklagten nach der Entgeltvereinbarung vom 23.06.1998 abzurechnen“
(Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 S. 9). Der geltend gemachte Verfah-
rensfehler ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dargetan. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was unter dem Begriff
der „Abrechnung“ zu verstehen ist und inwieweit damit etwas anderes als „Zah-
lung eines (weiteren) Geldbetrages an den Kläger“ gemeint sein soll.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren auch in der Sache weder ver-
kannt noch unvollständig erfasst. Ein anwaltlich vertretener Kläger muss sich
grundsätzlich an seinen Anträgen festhalten lassen (vgl. Beschluss vom 4. Feb-
ruar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 und Urteil
vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 -
Buchholz 310 § 124a VwGO
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Nr. 38; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 -
NVwZ 1992, 259). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung genau den
Antrag zugrunde gelegt, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers - unter
sachlicher Wiederholung des bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellten
Antrages - in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht
vom 18. März 2009 gestellt hat. Danach hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers ausdrücklich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
5. November 2007 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
1 459 405,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Ba-
siszinssatz aus 1 049 983,55 € seit dem 29. Dezember 2004 und aus weiteren
409 422,20 € seit dem 6. März 2007 zu zahlen (vgl. Protokoll der öffentlichen
Sitzung vom 18. März 2009, Bl. 305 f. i.V.m. Schriftsatz vom 21. Januar 2008,
Bl. 277 GA). Auch den weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz vom
21. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass das Begehren des Klägers auf Zahlung
eines (weiteren) Geldbetrages (nämlich des Differenzbetrages zwischen den
sich aus der Entgeltvereinbarung vom 23. Juni 1998 ergebenden Entgelten und
den bisher tatsächlich gezahlten niedrigeren Pauschalen aus § 3 KiBeVO) an
sich gerichtet war. Anhaltspunkte dafür, dass es dem anwaltlich vertretenen
Kläger entgegen der ausdrücklich gewählten Formulierungen nicht um die Er-
füllung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs durch Zahlung gegangen
sein sollte, waren dem gesamten klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen.
Der Kläger hat insbesondere die Auslegung seines Klagebegehrens durch das
Verwaltungsgericht, das ebenso wie das Berufungsgericht von der Geltendma-
chung eines Zahlungsanspruchs ausgegangen ist, nicht zum Anlass genom-
men, seinen Antrag im Wortlaut - klarstellend oder konstitutiv - zu ändern. Unter
diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht und in
Übereinstimmung mit § 88 VwGO als eine auf Zahlung gerichtete Leistungskla-
ge behandelt. Im Übrigen hat es über das Zahlungsbegehren in vollem Umfang
und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt entschieden.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 206 Abs. 1 SGG i.V.m. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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