Urteil des BVerwG vom 27.07.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.04 (5 C 17.04)
OVG 4 LC 262/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 25. Februar 2004 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
25. Februar 2004 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Begriffs der
"Unterhaltszahlungen" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Unterhaltsvorschussgesetz bei-
tragen, dessen Auslegung in der obergerichtlichen Rechtsprechung für Fälle umstrit-
ten ist, in denen der unterhaltsverpflichtete Elternteil Zahlungen lediglich auf Verbind-
lichkeiten für das noch von dem anderen Elternteil und den unterhaltsberechtigten
Kindern bewohnte ehemalige Familienheim leistet.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 17.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit