Urteil des BVerwG vom 23.09.2002

Persönliche Anhörung, Visum, Auslandsvertretung, Gespräch

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 48.02 (5 PKH 199.02)
OVG 2 A 5271/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision unter dem gel-
tend gemachten Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers i.S. des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers zu 1 auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides und der Kläger zu 2 und 3
auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BVFG im
Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Kläger erfülle
nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in
der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 2. Juni
1993 (BGBl I S. 829); es könne nicht festgestellt werden, dass
ihm die deutsche Sprache als Muttersprache im Elternhaus prä-
gend vermittelt worden sei bzw. dass er sie als bevorzugte Um-
gangssprache im persönlich-familiären Bereich gesprochen habe
und spreche. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung auf
Zeugenaussagen des Stiefbruders und der Mutter des Klägers
zu 1 in der mündlichen Verhandlung zu seiner Sprachfähigkeit
sowie auf die dahin gehenden Angaben des Klägers zu 1 im Ver-
waltungsverfahren gestützt.
- 3 -
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger auf
der Grundlage der inzwischen geltenden Gesetzesfassung durch
das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I
S. 2266) mit der Begründung verneint, es könne nicht festge-
stellt werden, dass der Kläger zu 1 in der Lage sei, zumindest
ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2
Satz 3 BVFG F. 2001). Nach seinen eigenen Angaben im Aufnahme-
verfahren und bei verständiger Würdigung der Zeugenaussage
seines Bruders sei der Kläger zu 1 zwar wohl in der Lage, ein-
fache Dinge und Sachverhalte in Deutsch zu verstehen, könne
aber nicht richtig sprechen und ein einfaches Gespräch auf
Deutsch nicht führen. Weiter gehende Feststellungen hätten we-
der im Aufnahmeverfahren noch im Klageverfahren getroffen wer-
den können. Einem Sprachtest in einer deutschen Auslandsver-
tretung habe der Kläger zu 1 sich trotz entsprechender Einla-
dung nicht unterzogen und dem Senat auch nicht die Möglichkeit
geboten, seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung
bei einer persönlichen Anhörung kennen zu lernen. An dem Ter-
min zur mündlichen Verhandlung habe er ohne zureichenden Grund
nicht teilgenommen, obwohl er in der seinen Prozessbevollmäch-
tigten zugestellten Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen
worden sei, dass der Senat von seiner persönlichen Teilnahme
an der mündlichen Verhandlung ausgehe. Die Erklärung des Pro-
zessbevollmächtigten für das Fernbleiben des Klägers überzeuge
nicht. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Senats,
dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Ein-
reise notwendige Visum regelmäßig erteilt werde, wenn sie
rechtzeitig unter Vorlage einer Ladung mit dem Zusatz, die
persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam
bzw. der Senat gehe von der persönlichen Teilnahme aus, bei
einer deutschen Auslandsvertretung vorsprächen. Aus welchen
Gründen es vorliegend nicht zur Erteilung eines Visums gekom-
men sei, sei weder vom Kläger zu 1 noch von seinen Prozessbe-
vollmächtigten nachvollziehbar dargetan worden. Die Ladung sei
den Prozessbevollmächtigten am 21. November 2001, fast drei
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Monate vor dem Termin, zugestellt worden. Es sei schon nicht
hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger
zu 1 überhaupt bei einer deutschen Auslandsvertretung zum Zwe-
cke der Visaerteilung vorgesprochen habe, und nicht ersicht-
lich, welche Unterlagen er dabei vorgelegt habe. Es gebe auch
keine Bestätigung, dass und ggf. aus welchen Gründen eine Vi-
saerteilung abgelehnt worden sei. Die im Termin zu den Akten
gereichten Schreiben der Mutter des Klägers zu 1 seien mangels
aussagekräftiger Angaben nicht ausreichend. Sollte der Kläger
tatsächlich erst wenige Tage vor dem Termin, nämlich am
7. Februar 2002 bei einer Botschaft vorgesprochen haben und
ihm schon wegen der Kurzfristigkeit kein Visum mehr erteilt
worden sein, ginge dies zu seinen Lasten; denn von einem Klä-
ger könne im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht er-
wartet werden, dass er ein zur Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung erforderliches Visum rechtzeitig beantrage. Die
fehlende Mitwirkung gehe zu Lasten des Klägers, soweit dadurch
eine weitere Aufklärung seiner aktuellen deutschen Sprach-
kenntnisse nicht möglich gewesen sei. Zu einer Vertagung des
Rechtsstreits habe danach kein Anlass bestanden, zumal in der
Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es
rechtlich zu seinem Nachteil gewertet werden könne, wenn der
Kläger ohne genügende Entschuldigung dem Termin fernbleibe.
Für die hilfsweise beantragte nochmalige Anhörung der bereits
vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen habe kein Anlass be-
standen; es sei nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich,
welche weiter gehenden Angaben die genannten Zeugen bei einer
erneuten Vernehmung noch hätten machen können. Aus den genann-
ten Gründen sei auch die hilfsweise beantragte persönliche An-
hörung des Klägers zu 1 nicht geboten gewesen. Da der Kläger
zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
habe, bestehe auch kein Anspruch der Kläger zu 2 und 3 auf
Einbeziehung.
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Die hiergegen vorgetragenen Rügen rechtfertigen nicht die Zu-
lassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
Es begründet keinen Verfahrensverstoß unter Gesichtspunkten
des Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung, des Prinzips der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO), des Anspruchs
auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138
Nr. 3 VwGO) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO), dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klä-
gers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund der
im Verwaltungsverfahren gemachten eigenen Angaben des Klägers
und der Angaben seines in erster Instanz als Zeugen vernomme-
nen Stiefbruders zu seiner Sprachfähigkeit abgelehnt hat, weil
es dem Kläger an der Fähigkeit mangle, ein einfaches Gespräch
auf Deutsch zu führen. Es war nicht gehalten, zur Meidung ei-
nes Verfahrensverstoßes die beantragte weitere Beweiserhebung
durch erneute Befragung der beiden erstinstanzlich vernommenen
Zeugen sowie die persönliche Anhörung des Klägers durchzufüh-
ren.
Was die persönliche Anhörung des Klägers zu 1 betrifft, hat
die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Amtser-
mittlungspflicht durch die Mitwirkungslast der Prozessbetei-
ligten begrenzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss
vom 6. Dezember 1963 – BVerwG 8 B 29.63 - ).
Werden die gerichtlichen Aufklärungsbemühungen infolge von Um-
ständen, die ausschließlich oder überwiegend in der Sphäre ei-
nes Prozessbeteiligten liegen, verzögert, kann er sich nicht
darauf berufen, dass das Gericht ihm günstige Umstände nicht
von Amts wegen ermittelt habe (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 -
744 m.w.N.>). Auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs findet seine Grenzen dort, wo der Betroffene die ihm ge-
botene Gelegenheit, sich zu äußern, nicht wahrnimmt (vgl.
BVerfGE 5, 9 <10>; 79, 80 <83>). Insoweit hat die Vorinstanz
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rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Kläger von der ihm mit
der Ladung gebotenen Möglichkeit, das Gericht durch sein per-
sönliches Erscheinen von seinen Sprachfähigkeiten zu überzeu-
gen, keinen Gebrauch gemacht und auch nicht substantiiert dar-
gelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen gehindert gewesen wäre, der unter Hinweis
auf die möglichen Folgen eines Ausbleibens vorgenommenen La-
dung zur mündlichen Verhandlung nachzukommen.
Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte schon
wegen der Reisekosten und mit der Visaerteilung verbundener
Lasten das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen müssen,
ist ein solcher Hinderungsgrund in der Vorinstanz nicht gel-
tend gemacht worden; auch dient die gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
VwGO im Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung über eine
Anordnung des persönlichen Erscheinens der Unterstützung der
Amtsermittlung, nicht aber der Erleichterung nicht geltend ge-
machter finanzieller Probleme der Beteiligten im Zusammenhang
mit der Anreise.
Was die als Verfahrensverstoß gerügte Ablehnung des Antrages
auf erneute Vernehmung der bereits erstinstanzlich vernommenen
Zeugen betrifft, ist schon nicht vorgetragen, was diese über
ihre bereits erfolgte Aussagen zur Sprachfähigkeit des Klägers
hinaus noch vorgebracht hätten. Es ist auch nicht zu erkennen,
dass die Ermittlungen der 1. Instanz zur (mangelnden) deut-
schen Sprachfähigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen
Änderung der insoweit geltenden gesetzlichen Maßstäbe (§ 6
Abs. 2 Satz 3 BVFG F. 2001) nicht geeignet wären, als Grundla-
ge einer Feststellung mangelnder Sprachfähigkeit im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu dienen.
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil ihre Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine
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hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke