Urteil des BVerwG vom 06.05.2015

Verordnung, Form, Zugang, Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 47.14 (5 C 14.15)
VG 1 K 10/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über
die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
15. August 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. August
2014 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, welches
der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hin-
sichtlich der materiellen Voraussetzungen eines im Wege der Umdeutung nach
§ 47 Abs. 1 VwVfG erlassenen Verwaltungsaktes ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 14.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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