Urteil des BVerwG vom 19.06.2006

Urteil vom 19.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 47.06
VGH 12 S 2347/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen vom Be-
schwerdeführer beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein
verwaltungsgerichtliches Urteil nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
1
2