Urteil des BVerwG vom 17.07.2012

Urteil vom 17.07.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 46.12
OVG 1 A 2671/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. April 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 2 248,06 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
20. April 2012 auszulegende „Klage“ des Klägers ist unzulässig. Dies folgt
schon daraus, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwal-
tungsgerichtshöfe der Länder nur in den Fällen angefochten werden können,
die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier an-
gefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni
2012 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 sowie § 52
Abs. 3 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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