Urteil des BVerwG vom 29.07.2009

Rechtliches Gehör, Hauptsache, Hund, Anfechtung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 46.09 (5 B 80.08)
VGH 10 UE 1992/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das Schreiben der Klägerin vom 6. Juli 2009 ist bei verständiger Würdigung
ihres Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 B 80.08 erlassenen Beschluss des Senats zu werten.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist schon nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der geltend gemachten
Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der Beschluss des Senats
ist am 16. Juni 2009 zur Post gegeben worden. In entsprechender Anwendung
des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG und mangels Darlegung, dass er nicht oder zu ei-
nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist daher davon auszugehen, dass er
am 19. Juni 2009 zugegangen ist. Die Anhörungsrüge wurde erst am 6. Juli
2009 erhoben. Da es sich bei der Anhörungsrüge um einen außerordentlichen
Rechtsbehelf handelt, war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die § 58 VwGO für alle
ordentlichen Rechtsbehelfe vorschreibt, nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rn. 8). Daher verlängerte sich diese Frist
auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr.
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil
die Klägerin entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht darlegt, dass der Se-
nat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom
5. Juni 2009 bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision unter dem Gesichtspunkt eines „Verfahrensfehlers“ wegen Nichtan-
wendung des § 155 Abs. 4 VwGO im Ausgangsverfahren in entscheidungser-
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heblicher Weise verletzt hat. Sie zeigt nicht auf, dass der Senat insoweit ent-
scheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Hierfür
genügt es nicht, dass die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfah-
ren, „der Beklagte habe seinem Bescheid erst nach der Einlegung der Berufung
zur Rechtmäßigkeit verholfen“ (vgl. Begründung der Anhörungsrüge S. 1), wie-
derholt und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung geltend macht,
daraus folge (zwingend), dass die Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne
des § 155 Abs. 4 VwGO durch ein Verschulden des Beklagten verursacht wor-
den seien. Der Sache nach greift die Klägerin damit vielmehr die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung des Senats an. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör lässt sich damit nicht dartun.
Im Übrigen ist die Rüge, der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtli-
ches Gehör verletzt, auch unbegründet. Der Senat hat das rechtserhebliche
Beschwerdevorbringen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 5. Juni 2009 belegt. Mehr
gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Insbesondere
rechtfertigt die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht der Klägerin zu einer an-
deren Bewertung gelangt, als diese es für richtig hält, nicht den Vorwurf einer
Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge eröffnet nicht den Weg
zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
materiellrechtlichen Auffassung des Senats.
Darüber hinaus müsste der Anhörungsrüge der Erfolg auch deshalb versagt
bleiben, weil nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 VwGO die (isolierte) Anfechtung
der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten ausgeschlossen ist,
wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel einge-
legt wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1996 - BVerwG 6 B 65.95 - Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 m.w.N.). Zumindest mit der vorliegenden
Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin allein noch gegen die Kostenent-
scheidung des Berufungsgerichts. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht im
Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 80.08 geführte Be-
schwerdeverfahren. Zwar hat die Klägerin ihre auf sämtliche Zulassungsgründe
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des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde eingereicht, um die Zulassung
der Revision (auch) zur Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Da die
Rügen - wie im Beschluss vom 5. Juni 2009 im Einzelnen ausgeführt - bereits
zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht
genügen, aber in jedem Fall unbegründet sind, bliebe die Revision - wäre sie
wegen der Nichtanwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zuzulassen - auch inso-
weit auf die Kostenentscheidung beschränkt.
Nur am Rande weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die „Verfahrensrü-
ge“, bei der Kostenentscheidung sei § 155 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt
worden, mit der nicht das Verfahren als solches, sondern die Richtigkeit der
(Kosten)Entscheidung des Berufungsgerichts angegriffen wird, auch aus einem
weiteren Grund nicht durchgreift. Die Kostengrundentscheidung zulasten der
Klägerin ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin, nachdem der Beklagte die
Begründung des Bescheides im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
22. Januar 2008 ergänzt hat, keine prozessualen Konsequenzen gezogen und
etwa die Hauptsache für erledigt erklärt hat (§ 161 Abs. 2 VwGO). Sie hatte
daher das Risiko zu tragen, dass sie ihren Sachantrag auf Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der
Fassung des Widerspruchsbescheides, soweit ihn das Verwaltungsgericht nicht
bereits aufgehoben hat, weiterverfolgt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengehofen
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