Urteil des BVerwG vom 13.09.2004

Aktenwidrige Feststellung, Entstehung, Fristablauf, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 46.04
VGH 10 UE 1752/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 153,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs ist erfolglos.
1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) zugelassen werden. Abgesehen davon, dass das Berufungsurteil auf § 111
Satz 2 SGB X in einer Fassung beruht, die inzwischen ausgelaufenes Recht darstellt
(vgl. S. 6 Mitte des Berufungsurteils), und in einem solchen Fall eine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls unter engen - von der
Beschwerde aber nicht dargelegten - Ausnahmevoraussetzungen angenommen wer-
den kann, kommt eine Revisionszulassung aus einem solchen Grund hier auch des-
halb nicht in Betracht, weil die Beschwerde keinen Gesichtspunkt aufzeigt, der einer
revisionsgerichtlichen Klärung über dasjenige hinaus bedürftig und zugänglich wäre,
was bereits durch das auch vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des erken-
nenden Senats vom 10. April 2003 - BVerwG 5 C 18.02 - (Buchholz 435.12 § 111
SGB X Nr. 3 = FEVS 54, 495) in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht geklärt ist.
Die Beschwerde sieht Klärungsbedarf dahingehend, "wie konkret die durch den Kos-
tenerstattungsberechtigten gewährten Sozialleistungen im Einzelnen zu bezeichnen
sind und welcher Darlegungsumfang für eine 'hinreichend konkrete' Mitteilung der
Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich
sind, erforderlich ist", und bezieht sich hierbei auf "Darlegungen des Bundesso-
zialgerichts im Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R -", wonach "zur Geltendma-
chung im Sinne eines unbedingten Einforderns des Kostenerstattungsanspruchs
präzise Angaben über die Voraussetzungen der gewährten Sozialleistungen not-
wendig" seien (S. 5 unten der Beschwerdebegründung); die Beschwerde macht gel-
tend, dass "sich dem Wortlaut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10.04.2003 nicht eindeutig entnehmen (lasse), ob sich das Bundesverwaltungs-
gericht sämtliche Ausführungen des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom
22.08.2000 zu Eigen machen wollte" (S. 6 der Beschwerdebegründung). Von einem
- 3 -
Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache kann jedoch auch unter Einbeziehung
der rechtsgrundsätzlichen Ausführungen in dem Urteil des Bundessozialgerichts, auf
das in dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 2003 Bezug genommen
worden ist, eine von der Beschwerde für notwendig gehaltene und als fehlend be-
trachtete Konkretisierung nicht erwartet werden; denn diese lässt sich nicht in einer
fallübergreifend geltenden, verallgemeinerungsfähigen Weise vornehmen und ist ins-
besondere auch vom Bundessozialgericht nicht vorgenommen worden, wenn in
dessen Urteil vom 22. August 2000 verlangt wird, dass "die Umstände, die im Einzel-
fall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs … maßgeblich sind, und der Zeit-
raum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden …, hinreichend konkret mitgeteilt
sind".
Soweit die Beschwerde die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache mit dem
Hinweis auf eine uneinheitliche Rechtsprechungs- und Spruchstellenpraxis begrün-
den will, nimmt sie ohne Darlegung einer revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen
Frage auf zu verschiedenen Fallkonstellationen ergangene Entscheidungen Bezug.
Selbst wenn nach diesen Entscheidungen eine Erstattungsanmeldung, die sich auf
eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, im Regelfall keine hinreichend kon-
krete Mitteilung auch für Leistungen nach anderen Hilfearten sein sollte, hat die Vor-
instanz demgegenüber hier in einzelfallbezogener Auslegung die Erstattungsanmel-
dung des Klägers (Schreiben vom 3. Juni 1997) dahin verstanden, "dass der Erstat-
tungsanspruch auch hinsichtlich solcher Krankenhilfeaufwendungen geltend gemacht
werde, welche die Summe sonst zu zahlender Krankenversicherungsbeiträge nicht
übersteigen" (S. 7 Mitte des Berufungsurteils).
2. Die von der Beschwerde gerügten Divergenzen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind
nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wegen Divergenz
kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine entscheidungserhebliche Ab-
weichung eines im Berufungsurteil aufgestellten abstrakten Rechtssatzes von einem
ebensolchen Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes-
verfassungsgerichts aufgezeigt ist. Dies ist hier nicht der Fall.
- 4 -
a) Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Abwei-
chung - unterstellt, sie bestünde - von Ausführungen in dem Urteil des Bundessozi-
algerichts vom 22. August 2000 beachtlich sein kann, von denen die Beschwerde
selbst meint nicht beurteilen zu können, "ob sich das Bundesverwaltungsgericht (sie
in seinem Urteil vom 10. April 2003) zu Eigen machen wollte"; denn die Beschwerde
benennt keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof sich in
dem angegriffenen Urteil in Widerspruch zu dem vom erkennenden Senat im An-
schluss an das Bundessozialgericht aufgestellten Rechtssatz gesetzt haben könnte,
dass "die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs
maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinrei-
chend konkret mitgeteilt werden" müssen. Dasselbe gilt für die dem vorangehende
Aussage des erkennenden Senats, dass "für die Wahrung der Ausschlussfrist erfor-
derlich, aber auch hinreichend die erkennbar auf Rechtssicherung gerichtete Mittei-
lung (ist), dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt
werden bzw. wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird".
Indem die Beschwerde rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzun-
gen "auch im Hinblick auf die Geltendmachung der Kosten der Unterkunft und der
Krankenhilfe" als erfüllt angesehen hat (S. 2 oben der Beschwerdebegründung), be-
anstandet sie die rechtliche Subsumtion unter diese Rechtssätze, zeigt aber nicht
auf, dass die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten
Rechtssatz beruhe, der den oben genannten Rechtssätzen widerspräche.
b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht sei von dem
sinngemäß dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 5 C 8.01 - (Buchholz
436.0 § 111 BSHG Nr. 6 = FEVS 54, 1) zu entnehmenden Rechtssatz abgewichen,
"dass für den Umfang eines Erstattungsanspruchs ausschließlich die konkret ge-
währten und nicht lediglich evtl. zu gewährende Sozialleistungen maßgeblich sind"
(S. 3 oben der Beschwerdebegründung). Auch insoweit bezeichnet die Beschwerde
keinen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils; sie rügt
lediglich eine mit der oben genannten Entscheidung aus ihrer Sicht unvereinbare
Rechtsanwendung im Einzelfall, weil Sozialhilfekosten (darin enthalten auch Auf-
wendungen für Krankenhilfe) als erstattungsfähig anerkannt wurden, mit deren Ent-
stehung der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts hat rechnen müssen, ob-
wohl sich das Schreiben des Klägers vom 3. Juni 1997 nur auf Hilfe zum Lebensun-
- 5 -
terhalt bezogen hat. Eine einem höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entnehmen-
den Rechtssatz widersprechende Rechtsanwendung stellt aber keine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, solange das Berufungsgericht die Geltung
dieses Rechtssatzes nicht in Frage gestellt hat.
3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unzurei-
chender, aktenwidriger Sachverhaltswürdigung kann nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe
bei seiner Schlussfolgerung, dass der Beklagte mit der Entstehung bestimmter Sozi-
alhilfeaufwendungen habe rechnen müssen, "mangels ausreichender Würdigung des
Akteninhalts verkannt, dass sowohl der erste Sozialhilfeantrag vom 19.08.1996 als
auch der Bewilligungsbescheid vom 02.09.1996 dem Beklagten erst am 27.11.1997
zugingen" (S. 7 unten der Beschwerdebegründung). Damit stimmt das
Berufungsurteil jedoch in tatsächlicher Hinsicht überein, indem festgestellt worden ist,
dass "der Bewilligungsbescheid vom 2. September 1996 und der Antrag vom
19. August 1996 (dem Schreiben des Klägers vom 25. November 1997) beigefügt"
war (S. 3 oben des Berufungsurteils); eine aktenwidrige Feststellung liegt daher nicht
vor. Allerdings mag übersehen worden sein, dass der Beklagte, soweit es auf Unter-
lagen ankam, die ihm erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X
zur Kenntnis gelangt waren, nicht schon vor Fristablauf mit der Entstehung von Sozi-
alhilfekosten hatte rechnen können, auf die erst und allein auf Grund jener Unterla-
gen hätte geschlossen werden können; ein solches Übersehen würde jedoch, selbst
wenn es die Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils begründete, nicht den von der Be-
schwerde bezeichneten Mangel einer "ordnungsgemäßen Feststellung der für die
Fristen des § 111 SGB X erheblichen Daten" (S. 7 unten der Beschwerdebegrün-
dung) darstellen.
Soweit die Beschwerde rügt, dem Kläger sei durch das angegriffene Urteil ein höhe-
rer Erstattungsbetrag (15 946,64 DM) als durch die von ihm vorgelegten Berechnun-
gen (über 15 471,08 DM) zugesprochen worden (S. 8 oben der Beschwerdebegrün-
dung), fehlt - entgegen dem Begründungserfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO - jedwede Darlegung, worin diese - weder im Tenor noch in den Gründen des
angegriffenen Urteils feststellbare, sondern wohl auf das über einen Betrag von
- 6 -
8 153,39 € (entspricht 15 946,64 DM) ergangene erstinstanzliche Urteil zurückge-
hende - Unstimmigkeit gründet, die überdies im Berufungsverfahren nicht geltend
gemacht worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes für das Beschwerdeverfahren auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 2 GKG a.F.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit