Urteil des BVerwG vom 21.06.2002
Rechtsmittelbelehrung, Hochschule
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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 46.02 (5 PKH 26.02)
OVG 4 Bf 249/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
17. April 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 289 € (entspricht
12 300 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO sagt ausdrücklich, dass der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO
angeordnete Vertretungszwang auch für die Einlegung der Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt. Darauf
ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Ent-
scheidung hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtig-
te Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO). Gründe, die eine Revisionszulassung rechtfertigen
könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), sind weder ersichtlich noch
in den Schreiben des Klägers vom 29. April 2002, 19. Mai 2002,
30. Mai 2002 und 15. Juni 2002 angesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14
Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Schmidt