Urteil des BVerwG vom 14.08.2012

Richteramt, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.12
VGH 5 ZB 12.1192
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die „Sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen den Be-
schluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Juni 2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die „Sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Beschlüsse der Verwaltungsgerichtshöfe in - wie hier - Angelegenheiten der
Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Ein Rechtsmittel
gegen solche Entscheidungen ist also nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichts-
hof entscheidet vielmehr endgültig. Schon aus diesem Grund gehen die inhaltli-
chen Angriffe der Klägerin im Schreiben vom 15. Juli 2012 gegen die von ihr
beanstandete Ablehnung ihres Einbürgerungsbegehrens ins Leere. Auf die Un-
anfechtbarkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Be-
schlusses und mit Schreiben des Senats vom 13. Juli 2012 hingewiesen.
Abgesehen davon wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO
nicht entsprochen. Denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bun-
1
2
3
- 3 -
desverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 3
i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO) vertreten lassen. Sie hat die „Sofortige Beschwerde“
vielmehr durch ihren Vater eingelegt, der zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO um-
schriebenen Personenkreis nicht gehört. Auch hierauf hat der Senat die Kläge-
rin mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rechtsbehelfsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
4
5