Urteil des BVerwG vom 11.11.2011

Urteil vom 11.11.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.11, 5 PKH 15.11
OVG 12 A 1011/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussich-
ten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166
VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO).
2. Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird zwar be-
hauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa
Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 5 B 16.10 - juris Rn. 3) genügt für die
Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht die bloße Benennung einer Rechts-
frage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzli-
cher Bedeutung. Vielmehr ist hierfür insbesondere erforderlich, dass die Be-
schwerde sich mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtli-
chen Gesichtspunkten auseinandersetzt und erläutert, warum damit eine Frage
des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. Beschluss vom
26. Juni 2006 - BVerwG 5 B 51.06 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob
das GHBG NW ein dem SGB XII vergleichbares Landesgesetz im Sinne des
§ 9 Abs. 1 AsylbLG ist“. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die bundesrechtliche
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Vorschrift des § 9 Abs. 1 AsylbLG höchstrichterlich noch ungeklärte und für die
Revisionsentscheidung erhebliche Fragen von fallübergreifender Bedeutung
aufwirft. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassungen des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter
der Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für
Blinde und Gehörlose - GHBG - vom 25. November 1997 (GV. NRW 1997,
S. 430) kurz zu skizzieren. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Ausle-
gung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose oder deren Ergeb-
nis als solche bundesrechtliche Normen verletzt und sich bezüglich dieser Nor-
men klärungsbedürftige Fragen stellen (vgl. zu diesen Anforderungen Be-
schluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1
VwGO Nr. 7 m.w.N.), wird nicht dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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