Urteil des BVerwG vom 13.09.2010

Hund, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.10
VG 1 K 2335/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 19. Mai 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 70 450,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 26. Juli 2010 ab-
gelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hinge-
wiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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