Urteil des BVerwG vom 22.07.2009

Rechtliches Gehör, Begründung des Urteils, Schwiegermutter, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.09 (5 PKH 14.09)
OVG 4 A 415/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Dar-
legungen ergibt, ist das Prozesskostenhilfebegehren abzulehnen (§ 166 VwGO
i.V.m §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die
Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen.
1. Das Vorbringen der Kläger,
„(i)nsoweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht Zwei-
fel daran hegt, dass die Gesamteinkünfte deutlich weniger
als 600,00 € ausmachen und dies nicht einmal den dama-
ligen sozialhilferechtlichen Regelsätzen entspräche, ist es
offensichtlich außerhalb der Vorstellungskraft des erken-
nenden Senats, dass eine zum damaligen Zeitpunkt drei-
köpfige Familie mit einem Betrag von ca. 560,00 € pro
Monat zuzüglich Unterstützung von Eltern und Angehöri-
gen der Kirchengemeinde zu unterhalten sei“,
und
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„(d)er Senat ist in den Urteilgründen hierauf nicht einge-
gangen, sondern hat die Aspekte, die der Senat für nicht
aufgeklärt hielt, in den Vordergrund gestellt (…) Der Klä-
ger zu 1. ist, soweit der Senat Belege angefordert hat und
Informationen verlangte, diesen jederzeit und vollumfäng-
lich nachgekommen. Die für die Kläger sprechenden As-
pekte wurden in der Urteilsbegründung nicht angeführt.
Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung
des Urteils im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO. Damit liegt
zum einen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des
Urteils vor wie auch ein Verstoß gegen die Gewährung
des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundge-
setz“,
rechtfertigt auch in Ansehung des weiteren Vorbringens nicht die Zulassung der
Revision wegen eines Verfahrensfehlers.
1.1 Mit diesem Vorbringen greifen die Kläger der Sache nach die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht an.
Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon
deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht
zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden
oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Be-
schwerde nicht dargetan. Die Beschwerde vernachlässigt insbesondere, dass
die Darlegungs- und materielle Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Leis-
tungsvoraussetzungen den Hilfesuchenden trifft, verbleibende Unklarheiten
oder Zweifel mit der Folge zu seinen Lasten gehen, dass der Träger der Sozial-
hilfe zur Ablehnung der Leistung berechtigt ist (stRspr Urteile vom 2. Juni 1965
- BVerwG 5 C 63.64 - BVerwGE 21, 208 und vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C
112.81 - BVerwGE 67, 163 <171 f.>; Beschluss vom 13. April 2000 - BVerwG
5 B 14.00 -) und eine deutliche Unterschreitung des rechnerischen sozialhilfe-
rechtlichen Regelbedarfs durch die angegebenen Einkünfte auch ohne Berück-
sichtigung von Aufwendungen für eine Haussanierung und das Vorhalten je-
denfalls eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, klärungsbedürftige Zweifel an der
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Vollständigkeit der Angaben zum Einkommen zu wecken, so dass auch nicht
eine Situation vorliegt, in der existenzsichernde Leistungen aufgrund bloßer
Mutmaßungen verweigert werden (siehe dazu Hess. LSG, Beschluss vom
8. August 2008 - L 7 AS 149/08 - B ER - im Anschluss an BVerfG, Beschluss
vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
1.2 In Bezug auf die Angaben zur Einkommenssituation ist auch sonst nicht hin-
reichend dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Kläger
auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO
verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu
ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben (§ 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem
Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen
Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger keine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere hat das Berufungsgericht
in den Entscheidungsgründen (S. 10 f.) das Vorbringen der Kläger zur Unter-
stützung durch Dritte (Zuwendungen der Eltern und Erhalt von Lebensmitteln
von Angehörigen der Kirchgemeinde) zur Kenntnis genommen und hinreichend
gewürdigt. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheidet daher aus.
Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz des fairen
Verfahrens verpflichten die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tat-
sächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der
Sache zu folgen (vgl. bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör etwa
BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839;
Senatsbeschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 80.08 -; stRspr).
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1.3 Insoweit ist die Revision auch nicht wegen des gleichzeitig sinngemäß gel-
tend gemachten Begründungsmangels (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen,
der erst dann zu einer Zulassung führen kann, wenn die Entscheidung i.S.d.
§ 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist. Bereits aus § 173 VwGO,
§ 313 Abs. 3 ZPO folgt, dass dafür - aus Sicht eines Beteiligten - zu knappe
oder diesen in der Sache nicht überzeugende Entscheidungsgründe nicht aus-
reichen. Ein solcher Begründungsmangel liegt erst vor, wenn die vorhandene
Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung
maßgebend waren, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar,
sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend und unbrauchbar sind
(Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290; Urteil
vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228). Dies ist
hier nicht der Fall.
2. Das Vorbringen der Beschwerde in Bezug auf die Erklärung, die Schwieger-
mutter habe die Haussanierung mitfinanziert, legt einen Verfahrensfehler i.S.d.
§ 138 Nr. 3 VwGO, also einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO)
durch Nichtabforderung entsprechender Belege, ebenfalls schon nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklä-
rungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung,
die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine
umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abver-
langt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab
auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozess-
stoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmä-
ßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; siehe etwa Be-
schlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711,
vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3
VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris). Stellt das
Gericht aber an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen, mit denen auch
ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ver-
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fahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überra-
schungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben.
Ein solcher Fall ist nicht einmal ansatzweise dargetan. Nach dem Sach- und
Streitstand, dem Berufungsvorbringen des Beklagten, dem Beschluss über die
Zulassung der Berufung vom 15. Juli 2008, in dem das Berufungsgericht aus-
geführt hatte, dass weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils in hinreichender Weise zu entnehmen sei, auf wel-
che Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Kläger das Verwaltungsgericht
seinen Verpflichtungsausspruch gestützt habe, und darauf hingewiesen hatte,
dass die - vom Verwaltungsgericht angenommene - Erfüllung der Mitwirkungs-
pflicht im Verwaltungsverfahren für sich genommen nicht ausreiche, um den
Nachweis der Hilfebedürftigkeit zu erbringen, dem Hinweisschreiben des Be-
richterstatters vom 10. September 2008 und dem Hinweis in der Ladung vom
2. März 2009, das persönliche Erscheinen des Klägers zu 1. sei „sinnvoll, weil
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im streitigen Zeitraum bislang
nicht dargelegt wurden“, musste es sich den Klägern aufdrängen, dass die Fra-
ge des Nachweises der sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit entscheidungs-
erheblich sein werde und daher auch mit Blick auf die erheblichen, vom Kläger
zu 1. in der mündlichen Verhandlung mit etwa 10 000 bis 15 000 € bezifferten
Aufwendungen für die - teils wohl auch im streitbefangenen Zeitraum durchge-
führte - Sanierung des im April 2002 erworbenen Mehrfamilienhauses substan-
tiierte, belegbare Angaben erforderlich seien. Soweit das Berufungsgericht aus-
geführt hat, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht in einer
für den Senat glaubhaften Weise habe darlegen können, aus welchen Mitteln
der Kläger zu 1. und seine Lebensgefährtin eine solche umfassende Sanierung
des Hauses - mit einem Materialbedarf von mindestens 10 000 bis 15 000 € -
hätten finanzieren können, und sich für die Erklärung, die Schwiegermutter ha-
be die Haussanierung mitfinanziert, benötige als Rentnerin jetzt aber ihr Geld
zurück, trotz jahrelang geführten Streits über die Einkommensverhältnisse der
Einsatzgemeinschaft keine anderweitigen Belege finden ließen, so ist dies nur
ein untergeordneter Aspekt in der Beweiswürdigung und betrifft zudem, soweit
es eine etwaige Rückforderung von Mitteln durch die Schwiegermutter betrifft,
nicht die Frage, aus welchen Mitteln die Kläger im streitbefangenen Zeitraum
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ihren Lebensunterhalt haben bestreiten können. Ein Verstoß gegen das rechtli-
che Gehör ist auch deswegen nicht hinreichend dargetan, weil die Kläger zwar
geltend machen, dass sie bei entsprechendem Hinweis eine Erklärung hätten
beibringen können, indes der Begründung der Beschwerde weder diese Erklä-
rung beigeführt haben noch sonst substantiiert unter Beifügung nachprüfbarer
Belege ausgeführt worden ist, in welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten die
Schwiegermutter des Klägers zu 1. die Hausfinanzierung unterstützt habe.
3. Das Vorbringen der Kläger in Bezug auf die Bewertung des Berufungsge-
richts,
„(a)usgehend von der klägerseitig dargelegten finanziellen Situation im
Zeitraum von September 2003 bis Juni 2004 spricht der Erwerb eines
zweiten Personenkraftwagens im November 2003 für 'gelegentliche
Fahrten' der Frau ... von ... zu ihrer Praktikumsstelle nach ... als weiteres
Indiz gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der klägerischen Angaben
zur Einkommens- und Vermögenssituation der Einsatzgemeinschaft.
Selbst wenn - wie klägerseitig vorgetragen - für den Erwerb des Pkw Cit-
roen nur 40 € aufgewendet wurden, verursachte der Zweitwagen zusätz-
liche Kosten (u.a. Versicherungskosten in Höhe von jährlich rund 340 €
einschließlich Schutzbrief, VG Akte Seite 131 f.), deren Höhe die vom
Kläger zu 1. angegebenen finanziellen Verhältnisse des gemeinsamen
Haushalts selbst bei einem geringen Kraftstoffverbrauch deutlich über-
schritten. Dies gilt auch dann, wenn der Pkw entsprechend dem Vorbrin-
gen des Klägers zu 1. mit Salatöl betrieben werden konnte",
legt ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör
oder einen anderen Verfahrensmangel nicht hinreichend dar (§ 133 Abs 3
Satz 3 VwGO). Auch insoweit wenden sich die Kläger mit ihrem Vorbringen,
„(d)ie Unterhalts- und Betriebskosten sind nachgewiesen worden. Die
Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten steht auch bei diesen engen
Verhältnissen außer Frage. Der erkennende Senat stützt die Ent-
scheidung auf diese unrichtigen Tatsachen. Damit handelt es sich um ein
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Überraschungsurteil wie auch eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Kläger, § 108 Abs. 2; Art. 103 Abs. 1 GG“,
ohne Bezeichnung von Tatsachen, die dieses nicht zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen habe, gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung des Berufungsgericht.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
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