Urteil des BVerwG vom 31.01.2006

Zustellung, Rechtsverletzung, Erlass, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.05
OVG 2 A 4380/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 14 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist
nicht begründet.
Der Rechtssache kommt nicht die von den Klägern geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fra-
ge, "wann von einem Verschulden im Sinne von § 60 VwGO auszugehen ist, hier
insbesondere, wann bei einem nicht juristisch vor- und ausgebildeten Bevollmächtig-
ten von Fahrlässigkeit auszugehen ist", lässt sich nicht auf der Grundlage und nach
Maßgabe von verallgemeinerungsfähigen Kriterien beantworten. Vielmehr sind für
die Prüfung der Fahrlässigkeit die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles entschei-
dend. Dementsprechend rügen die Kläger die Verschuldensprüfung des Berufungs-
gerichts gerade in Bezug auf die konkreten Umstände des Streitfalles als überzogen
streng und deshalb fehlerhaft. Damit ist aber keine klärungsfähige Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
- 3 -
Auch wenn Zweifel bestehen, ob der zweite Bevollmächtigte der Kläger
aufgrund der Akteneinsicht die Versäumung der Widerspruchsfrist hätte erkennen
müssen - aus den Akten ergab sich, dass der Ablehnungsbescheid am 28. Mai 2002
abgesandt, nicht aber, wann er dem ersten Bevollmächtigten der Kläger bekannt
gegeben worden war -, würde sich in einem Revisionsverfahren die Versagung der
Wiedereinsetzung im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 VwGO entsprechend).
Denn jedenfalls mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den zweiten Be-
vollmächtigten der Kläger am 24. Januar 2003 mussten diese von der Möglichkeit
ausgehen, dass ihr Widerspruch nicht fristgerecht war. Sie haben aber nicht, wie
nach § 60 Abs. 2 VwGO erforderlich, innerhalb von zwei Wochen Gründe für eine
Wiedereinsetzung geltend gemacht, sondern erst später in der Erklärung des ersten
Bevollmächtigten der Kläger vom 28. Mai 2003.
Soweit die Kläger geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht die Verpflichtung der Beklagten verneint, die Kläger bereits vor Erlass des Wi-
derspruchsbescheides auf die Verfristung hinzuweisen, werfen sie keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern rügen eine Rechtsverletzung im Einzel-
fall. Zudem haben die Kläger, als sie jedenfalls mit der Zustellung des Wider-
spruchsbescheides an ihren zweiten Bevollmächtigten am 24. Januar 2003 von der
Möglichkeit erfuhren, dass ihr Widerspruch nicht fristgerecht war, nicht, wie nach
§ 60 Abs. 2 VwGO erforderlich, innerhalb von zwei Wochen Gründe für eine Wieder-
einsetzung geltend gemacht, sondern erst später in der Erklärung des ersten Be-
vollmächtigten der Kläger vom 28. Mai 2003.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Di-
vergenz zugelassen werden. Zwar behaupten die Kläger, das Berufungsgericht habe
bei der Anwendung des § 60 VwGO gegen die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - (BVerwGE 49, 252) ver-
stoßen, sie geben aber nicht, wie erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar
2005 - BVerwG 9 B 38.04 -
447>), an, mit welchem tragenden abstrakten Rechtssatz das Berufungsgericht von
einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Allein eine
fehlerhafte Rechtsanwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall vermag eine
- 4 -
Divergenz nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 7 B
62.03 - ).
Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO we-
gen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Zum einen hat das Berufungsge-
richt nicht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Nach dem gerichtlichen Hinweis-
schreiben nach § 130 a VwGO mussten die Kläger mit einer Stattgabe der Berufung
und auch mit der Versagung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht
rechnen. Sie hatten Gelegenheit, zu den Wiedereinsetzungsgründen weiter vorzu-
tragen. Das haben sie nicht getan. Zum anderen haben sie auch jetzt ihren Vortrag
nicht ergänzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kos-
tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel