Urteil des BVerwG vom 25.08.2004

Vertretung, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.04 (5 PKH 31.04)
OVG 12 A 3652/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 wird verworfen.
Den Klägern wird für eine Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 Prozess-
kostenhilfe bewilligt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die von den Klägern selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbeleh-
rung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.
Den Klägern ist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen. Denn eine solche Beschwerde hat im Falle ordnungsgemäßer Einlegung und
Begründung durch einen Rechtsanwalt und nach Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 133
Abs. 2 VwGO) und der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) Aussicht
auf Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Da eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 VwGO), ist den
Klägern ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen (§ 166
VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Kläger werden gebeten, einen solchen zu benennen,
- 3 -
damit er vom Gericht beigeordnet werden kann. Sollten sie keinen zur Vertretung
bereiten Rechtsanwalt finden, ordnet der Vorsitzende ihnen auf Antrag einen
Rechtsanwalt bei (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 5 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel