Urteil des BVerwG vom 19.06.2003

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 45.03
OVG 2 A 2731/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abwei-
chung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung
derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von
einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 4 B 57.00 -
). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt,
dass das Berufungsgericht einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten Rechtssatz in Frage gestellt oder ihm gar widersprochen habe. Dass das Beru-
fungsgericht nach Auffassung der Kläger das Recht auf den zu entscheidenden Einzelfall
fehlerhaft angewandt habe, rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (BVerwG, a.a.O.).
Das gilt für den Vortrag der Kläger sowohl in Bezug auf die Frage des Nationalitätenwahl-
rechts als auch in Bezug auf die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der
Klägerin. Die behauptete Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Beru-
fungsgerichts selbst begründet keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zu Un-
recht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und
des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger greifen die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts an. Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind aber keine Verfahrensfehler (BVerwG,
Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - und vom 2. Novem-
ber 1995 - 9 B 710.94 - ). Das Berufungsgericht ist nicht von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat ihn nur anders als von den Klägern für
richtig gehalten gewürdigt. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Auch musste sich dem Berufungsgericht aus seiner materiellrechtlichen Sicht keine weitere
Sachaufklärung aufdrängen. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob es verfah-
rensfehlerhaft ist, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger zu 1 und 3 auf Ein-
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beziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1 unter Berufung auf die
Bestandskraft abgelehnt hat. Denn selbst insoweit einen Verfahrensmangel unterstellt, kann
die Entscheidung darauf nicht beruhen, weil eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
der Mutter der Klägerin zu 1, die 1994 bereits vor dem Aufnahmeantrag der Kläger in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nicht mehr möglich ist (BVerwG, Beschluss vom
25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 -).
Nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage, ob dem Kläger zu 3, des-
sen Aufnahme aus eigenem Recht mit der Begründung abgelehnt worden ist, seine Mutter
habe eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft darlegen können, ein Aufnahmean-
spruch aus eigenem Recht als Sohn einer deutschen Staatsangehörigen zustehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1
Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel