Urteil des BVerwG vom 30.01.2014

Behinderung, Begründungspflicht, Verfall, Arbeitnehmervertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 44.13
VGH 4 S 3411/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 648,06 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Be-
schwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die auf-
geworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanti-
iert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat,
gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung
1
2
- 3 -
sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision
rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG
5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung eines anderen obersten Bun-
desgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung sub-
stantiiert auseinandersetzt. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revisi-
on nicht in Betracht.
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete
Frage,
„ob sich der Arbeitgeber bei der Bewerbung eines Behinderten
nach dem Grad der Behinderung erkundigen muss oder nicht,
wenn der Bewerber die Behinderung zuvor offenbart hatte“
(vgl. Beschwerdebegründung S. 3),
verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich der Kläger
nicht mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bekannten Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu der als rechtsgrundsätzlich angesehenen
Frage auseinandersetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Okto-
ber 2011 (- 8 AZR 608/10 - EzA § 15 AGG Nr. 16) entschieden, dass ein Ar-
beitgeber nicht verpflichtet ist, sich nach einer Schwerbehinderteneigenschaft
zu erkundigen, wenn ein Bewerber - wie im vorliegenden Fall - im Bewerbungs-
schreiben zwar seine Behinderung offenbart, aber seine Schwerbehindertenei-
genschaft nicht anzeigt. Demzufolge kann der Nichteinladung zum Vorstel-
lungsgespräch (vgl. § 82 Satz 2 SGB IX) eine Indizwirkung im Sinne des § 22
AGG nicht mit der Begründung beigemessen werden, der Arbeitgeber habe es
versäumt, den Bewerber nach dem Grad der Behinderung zu fragen. Die Pflicht
des Arbeitgebers, den betreffenden Bewerber zu fragen, ob er im Sinne des
Gesetzes schwerbehindert sei, sei von einem etwa bestehenden Recht des Ar-
beitgebers, sich nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, zu
unterscheiden. Eine Fragepflicht bestehe schon deshalb nicht, weil der Arbeit-
geber nicht berechtigt sei, sich tätigkeitsneutral nach dem Bestehen einer
Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, wenn er hiermit keine positive
3
4
- 4 -
Fördermaßnahme verbinden wolle. Mit einer Frage zur Schwerbehindertenei-
genschaft könne der Arbeitgeber Indiztatsachen schaffen, die ihn bei einer Ent-
scheidung gegen den schwerbehinderten Bewerber in einem späteren mögli-
chen Prozess in die Darlegungslast nach § 22 AGG bringen könnten. Eine
Pflicht zur Erkundigung zielte auf ein verbotenes Differenzierungsmerkmal nach
§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 1 AGG und stellte eine unmittelbare oder
mittelbare Benachteiligung dar (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 43).
Die Beschwerdebegründung erwähnt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
13. Oktober 2011 (a.a.O.) nicht. Auch in der Sache setzt sie sich nicht substan-
tiiert mit den Erwägungen in jener Entscheidung auseinander.
Dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hat, weil der Frage,
ob sich der Arbeitgeber im Hinblick auf § 1 AGG bei der Bewerbung eines Be-
hinderten nach dem Grad der Behinderung erkundigen müsse, grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukomme, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung zwingt nicht zur Zulassung der Revision. Dies ergibt sich ohne weiteres
schon daraus, dass auch nach der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen-
über dem Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung in dem auf-
gezeigten Sinne darzulegen ist und die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts
sich auf diese Darlegung beschränkt (vgl. Beschluss vom 21. April 1999
- BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).
b) Die weitere für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„ob die Ordnungsfunktion des Bewerbungsverfahrens höher zu
bewerten ist als die Schutzfunktion des Bewerbers aufgrund
seiner Schwerbehinderung, wenn er diese im Bewerbungsver-
fahren verspätet offenbart“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 11),
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon mangels Erfüllung der Darle-
gungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
5
6
7
8
- 5 -
Die aufgeworfene Frage bezieht sich auf die vom Verwaltungsgerichtshof sei-
nem Urteil zugrunde gelegten Grundsätze zur Berücksichtigung einer nach Ab-
lauf der Bewerbungsfrist angezeigten Schwerbehinderung. Der Verwaltungsge-
richtshof hat insoweit ausgeführt, die Ausschreibung und das Setzen einer Be-
werbungsfrist im öffentlichen Dienst seien kein Selbstzweck. Als Hilfsmittel der
Personalgewinnung strukturierten sie das Stellenbesetzungsverfahren und soll-
ten zu einer möglichst raschen Besetzung der ausgeschriebenen Stellen beitra-
gen. Bewerbungsfristen seien daher keine Ausschlussfristen, die den Verfall
von Ansprüchen bewirkten. Ihnen komme vielmehr eine Ordnungsfunktion zu.
Der Bewerberkreis solle zum Stichtag abschließend feststehen, damit der öf-
fentliche Arbeitgeber unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitneh-
mervertretung und in Wahrung des Prinzips der Bestenauslese nach Art. 33
Abs. 2 GG seine Auswahl treffen könne. Der öffentliche Arbeitgeber sei deshalb
berechtigt, nachträgliche Bewerbungen zurückzuweisen, wenn das Bewer-
bungsverfahren schon weit fortgeschritten oder die Auswahlentscheidung (in-
tern) getroffen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.
Urteil vom 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - juris Rn. 30 f.) seien diese
Grundsätze auch auf die nachträgliche Offenlegung einer (Schwer-) Behinde-
rung anzuwenden. Ob ein seine Schwerbehinderung verspätet offenbarender
Bewerber in ein noch laufendes Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen sei,
richte sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls.
Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich die Beschwerde
nicht im Einzelnen und substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr
darauf festzustellen, dass die aufgeworfene Frage nicht geklärt und eine über
diesen Fall hinausgreifende, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-
bildung klärungsfähige und klärungsbedürftige konkretisierte Rechtsfrage sei.
Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9
10
11
12
- 6 -
4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Häußler
13