Urteil des BVerwG vom 01.02.2012

Wegnahme, Eigentum, Enteignung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 44.11
VG 6 K 589/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der Divergenz
(2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen.
a) Das Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei von einem un-
vollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil es unterlassen habe, Feststellun-
gen zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem seiner Auffassung nach die Wegnah-
me im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG erfolgt sei, ist nicht geeignet, ei-
nen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz
darzulegen.
Der Grundsatz der freien Überzeugungsbildung steht zwar in engem Zusam-
menhang mit der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung des Sach-
verhalts von Amts wegen, betrifft jedoch nicht die Erhebung und Feststellung
des Sachverhalts, sondern die Würdigung der ermittelten Tatsachen. Bildet das
1
2
3
4
- 3 -
Gericht - wie von der Beschwerde behauptet - seine Überzeugung auf der
Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts, betrifft dies nicht den
Überzeugungsgrundsatz, sondern den Umfang der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 95.04 -). Soweit
der Kläger zu 2 zur Begründung seiner Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO anführt, das Verwaltungsgericht habe den ermittelten Sachverhalt
nicht vollständig seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt, weil es davon
ausgegangen sei, die Enteignung sei auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr.
167 erfolgt und nicht aufgrund des Volksentscheids vom 30. Juni 1946 (Schrift-
satz vom 24. Oktober 2011 Seite 2 bis 4), ist damit eine Verletzung des Über-
zeugungsgrundsatzes schon deshalb nicht aufgezeigt, weil in dem Urteil aus-
führlich begründet wird, warum Enteignungsgrundlage nicht der Volksentscheid
war. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Volks-
entscheid unberücksichtigt gelassen hat.
b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es keine Tatsachenfeststel-
lungen dazu getroffen habe, dass die Wegnahme tatsächlich vor dem 30. Juni
1946 erfolgt sei, geht ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt,
dass die Wegnahme am 5. Juni 1946 und damit vor der entschädigungslosen
Enteignung durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 erfolgt war (UA
S. 6 f.).
Welche Umstände der Tatrichter als entscheidungserheblich aufzuklären hat,
beurteilt sich nach seiner der Entscheidung zugrunde gelegten materiellrechtli-
chen Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht ist erkennbar der Rechtsauf-
fassung, mit der Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG sei der
förmliche Entzug des Eigentums gemeint. Seinen tatsächlichen Feststellungen
zufolge ist das betroffene Eigentum bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 167
vom 5. Juni 1946 förmlich entzogen worden. Denn nach diesem Befehl seien
die in dem ihm beigefügten Unternehmensverzeichnis aufgeführten Unterneh-
men, zu denen auch die A.W. K. GmbH gehörte, als aus dem deutschen Eigen-
tum herausgenommen zu rechnen und als in das Eigentum der Union der So-
wjetischen Sozialistischen Republiken übergegangen zu betrachten.
5
6
- 4 -
Die Beschwerde legt nicht dar, dass bzw. in welcher Hinsicht nach der mate-
riellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts für weitere Ermittlungen Veran-
lassung bestand. Ob die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsge-
richts zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen
Rechts (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz
310 § 40 VwGO Nr. 197 m.w.N.).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf
die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4
EntschG Nr. 2) zuzulassen.
Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung der-
selben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts-
satz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestell-
ten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss
darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1
und vom 22. Februar 2011 - BVerwG 2 B 72.10 - juris Rn. 4). Diese Darle-
gungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Sie nimmt zwar Bezug auf die rechtssatzförmige Aussage des Bundesverwal-
tungsgerichts in dem Urteil vom 16. September 2004 (a.a.O. S. 14), zu Repara-
tionszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Aus-
glLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern,
wenn die Wegnahme erfolgt ist, bevor es zur entschädigungslosen Enteignung
des Unternehmens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage gekommen ist. Dieser Aussage stellt sie jedoch nicht - wie es erfor-
derlich wäre - einen ihr widersprechenden entscheidungstragenden abstrakten
Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
gegenüber. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es in seiner Ent-
scheidung ausreichen lassen, dass das betroffene Unternehmen auf der Grund-
7
8
9
10
- 5 -
lage des SMAD-Befehls Nr. 167 enteignet worden sei, ohne dass es auf eine
Wegnahmehandlung ankomme, wird ein solcher abstrakter Rechtssatz nicht
aufgezeigt, sondern allein geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei bei der
Rechtsanwendung im Einzelfall von Maßstäben des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen. Das Aufzeigen einer vorgeblich fehlerhaften oder unterblie-
benen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen
einer Divergenzrüge jedoch gerade nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995
- BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz
und vom
19. August 1997 a.a.O.).
Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird auch nicht
insoweit genügt, als die Beschwerde - nach Ablauf der Begründungsfrist des
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO - mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 ergänzend
geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Wegnahme zu Repa-
rationszwecken erst als gegeben angesehen, wenn das enteignete Unterneh-
men bzw. die das Unternehmen bildende Sachgesamtheit der Gegenstände
tatsächlich in Besitz genommen worden seien, während das Verwaltungsgericht
das Ergehen eines enteignenden Befehls der sowjetischen Militäradministra-
tion, der pauschal sämtliche in der sowjetischen Besatzungszone noch vorhan-
dene Unternehmen erfasse, genügen lasse. Der Begriff der „Wegnahme von
Wirtschaftsgütern“ zu Reparationszwecken im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Aus-
glLeistG erfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 RepG den förmli-
chen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirt-
schaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswir-
kungen dem förmlichen Entzug entspricht (Beschluss vom 28. Mai 2002
- BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2 ; vgl. ferner
Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger - Vermögen in der ehema-
ligen DDR, Bd. III, Stand Dezember 2004, § 1 AusglLeistG Rn. 189). Ihm unter-
fallen sowohl die Demontage von Produktionsanlagen und deren Wiederaufbau
in der Sowjetunion (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.) als auch die
Überführung von weiterhin auf dem Boden der Sowjetischen Besatzungszone
produzierenden Industriebetrieben in sowjetisches Eigentum (vgl. Beschlüsse
vom 28. Mai 2002 a.a.O. S. 3 f. und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 5 B
11
- 6 -
39.06 - ZOV 2007, 174). Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem von
dem Kläger zu 2 in Bezug genommenen Urteil vom 16. September 2004
(a.a.O.) allein mit dem Fall der Demontage zu befassen und dabei festgestellt,
dass für die Frage, ob die Demontagen vor oder nach der entschädigungslosen
Enteignung vorgenommen wurden, nicht auf den SMAD-Befehl Nr. 124 vom
30. Oktober 1945 abzustellen ist, der lediglich die Sequestration des Unterneh-
mens zur Folge hatte. Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht den Fall
einer Enteignung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 167 vom 5. Juni
1946 zu behandeln. Mit diesem wurde angeordnet, dass die in der dem Befehl
beigefügten Liste aufgeführten Unternehmen als aus dem deutschen Eigentum
herausgenommen zu rechnen waren und in das Eigentum der Union der Sowje-
tischen Sozialistischen Republiken übergingen (vgl. Zimmermann, in:
Clemm/Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Ränsch - Rechts-
handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar
2011, § 1 AusglLeistG Rn. 30; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/
Messerschmidt/Neuhaus - VermG, Stand Oktober 2010, § 1 Aus-
glLeistG Rn. 113). Die Beschwerde versäumt es, sich mit den besonderen An-
forderungen beider Formen der Wegnahme auseinanderzusetzen. Ebenso we-
nig legt sie dar, weshalb trotz der Unterschiede im Tatsächlichen auch im Falle
einer Enteignung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 167 eine Wegnah-
me erst nach einer Inbesitznahme durch den neuen Eigentümer erfüllt sein soll.
Von einer weiteren Begründung wird abges
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und
3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
12