Urteil des BVerwG vom 27.08.2009

Besitz, Hund, Erkenntnis, Verwaltungsgerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 44.09
OVG 12 A 1098/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen 27. April 2009
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde
hat diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
„ob die vom Berufungsgericht in dem Beschluss vom
27.04.2009 entwickelten Kriterien zum subjektiven Tatbe-
standsmerkmal der Kenntnis und des Kennenmüssens
vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auf alle
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren anzuwenden
sind, in denen ein deutscher Staatsangehöriger sich unter
Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 - darauf beruft, in Un-
kenntnis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit
eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben zu
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haben (§ 25 (Ru)StAG)“ (S. 1 der Beschwerdebegrün-
dung), und
„welche objektiven und/oder subjektiven Tatbestandsele-
mente sind notwendig, um von der Kenntnis der deut-
schen Staatsangehörigkeit einerseits bzw. dem Kennen-
müssen der deutschen Staatsangehörigkeit andererseits
ausgehen zu können" (S. 2 der Beschwerdebegründung),
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Denn die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass in dem erstrebten Revisions-
verfahren Erkenntnisse von grundsätzlicher Bedeutung gefunden werden kön-
nen, die über das genannte Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C
28.07 - (BVerwGE 131, 121) hinausgehen. In diesem Urteil hat der Senat ent-
schieden, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb ei-
ner ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 (Ru)StAG
nur verliert, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt
war oder hätte bekannt sein müssen. Die vorbezeichneten Fragen betreffen der
Sache nach die einzelfallbezogene Anwendung der durch diese Entscheidung
geklärten Rechtslage und legen einen ergänzenden rechtsgrundsätzlichen Klä-
rungsbedarf in einem weiteren Revisionsverfahren nicht in hinreichender Weise
dar.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwer-
de, soweit sie sich auf den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts
beziehen. Die Beschwerde trägt zwar vor, das Berufungsgericht gehe davon
aus, dass das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit eine gewis-
se Rechtskenntnis voraussetze, "sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht
gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland be-
finde, in der dem Betroffenen in verständlicher Sprache die deutsche Staatsan-
gehörigkeit bescheinigt wird". Um als Betroffener zu der Erkenntnis zu gelan-
gen, deutscher Staatsangehöriger zu sein, bedürfe es daher nach Ansicht des
Berufungsgerichts "der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staats-
angehörigkeitserwerbs" und des Bewusstseins, "dass bei Vorliegen der gesetz-
lich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge
des Staatsangehörigkeitserwerbs eintritt." Auch hiermit formuliert die Be-
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schwerde jedoch weder eine konkrete, fallübergreifend bedeutsame Rechtsfra-
ge noch zeigt sie hinreichend auf, dass und warum die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sein sollen, und legt auch
nicht dar, dass es auf sie im konkreten Verfahren ankommt. Sie hält den Aus-
führungen des Berufungsgerichts lediglich entgegen, dass sie mit ihrer - der Be-
klagten - Auffassung nicht übereinstimmten. Selbst dies ist jedoch nicht
schlüssig dargetan. In der Beschwerdebegründung (S. 3) führt die Beklagte
zwar aus, sie vertrete die Auffassung, "dass es für die Annahme der Kenntnis
vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit genügt, wenn der Betroffene
- nach Maßgabe der Parallelwertung in der Laiensphäre - von Tatsachen weiß,
aus denen er als Laie den Schluss zieht, dass er deutscher Staatsangehöriger
ist." Allerdings ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen hiervon
grundsätzlich abweichenden Maßstab für richtig hält und zugrunde gelegt hat.
Vielmehr hat sich das Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich auf eine "Paral-
lelwertung in der Laiensphäre" bezogen (UA S. 21, 23).
Überdies ist nicht hinreichend dargelegt, dass es bei Zugrundelegung des von
der Beklagten für richtig gehaltenen Maßstabs auf die Klärung einer entspre-
chenden Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren überhaupt ankäme. Das
Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner
Subsumtion ausgeführt: "Eine solche Erkenntnis geht auch unter Berücksichti-
gung des Vortrags der Beklagten, dass dem sowjetischen Recht die Vermittlung
der Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht völlig fremd gewesen sei,
über eine Parallelwertung in der Laiensphäre hinaus" (UA S. 23). Mit dem
ergänzenden Hinweis der Beklagten, aus ihrer Sicht "hätte die Bewusstseinsla-
ge des Klägers daher durch das Berufungsgericht weiter aufgeklärt werden
müssen", lässt sich eine Grundsatzbedeutung von vornherein nicht begründen.
Eine Verfahrensrüge ist weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben und wäre
jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wird mit dem Vortrag der Be-
schwerde, in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts würden die
Merkmale des "Kennens" und des "Kennenmüssens" inhaltlich gleichgesetzt
und seien deshalb nicht mehr abgrenzbar, eine fallübergreifende Rechtsfrage
nicht aufgezeigt, sondern nur die in dem angegriffenen Urteil selbst ausdrück-
lich vorgenommene Unterscheidung bewertet und als unzureichend abgelehnt.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Ab-
weichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift
(vgl. dazu etwa Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.) ist nicht dargelegt, weil die Be-
schwerde bereits eine existente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zu bezeichnen vermag. Der Hinweis auf eine erst künftig möglicherweise
ergehende Entscheidung vermag eine Divergenz schon im Ansatz nicht zu
rechtfertigen. Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 10. April 2008
(a.a.O.) macht die Beschwerde - zu Recht - nicht geltend.
3. Der zutreffende Hinweis der Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht
in zwei anderen, von der Beschwerde als gleichgelagert angesehenen Fällen
die Revision zugelassen hat, ersetzt nicht die Darlegung, dass im hier zu ent-
scheidenden Fall Zulassungsgründe vorliegen. Im Übrigen hat das Revisions-
gericht selbständig zu beurteilen, ob der geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund vorliegt.
Ob die von der Beschwerde der Sache nach gerügte unterschiedliche Zulas-
sungspraxis des Berufungsgerichts in diesen Fällen sachgerecht war, ist für die
Zulassungsentscheidung des Revisionsgerichts nicht maßgeblich.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s. Nr. 42.2 des Streit-
wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli
2004, NVwZ 2004, 1327).
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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