Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 44.03
VGH 12 S 767/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 2003 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einge-
legt worden ist und weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefoch-
ten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der
hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit