Urteil des BVerwG vom 16.07.2002

Veröffentlichung, Nationalität

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 44.02
VGH 6 S 747/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht eine Zulassung der Revision unter dem al-
lein geltend gemachten Gesichtspunkt rechtsgrundsätzlicher Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger ist im Jahre 1994 als in den Aufnahmebescheid sei-
ner Ehefrau einbezogener Ehegatte (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Verwaltungsge-
richtshof hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung ei-
ner Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im We-
sentlichen mit der Begründung verneint, die gemäß § 100 a BVFG
in der Fassung des am 7. September 2001 in Kraft getretenen
Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30. August 2001
(BGBl I S. 2266) anzuwendende Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG
erfordere gemäß ihrem Satz 1, dass der Betroffene sich bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Na-
tionalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt habe; danach sei es nicht mehr mög-
lich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu ei-
nem nichtdeutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussied-
lungsgebietes abzurücken (S. 21 des Urteils). Ein solches Ge-
genbekenntnis liege beim Kläger vor, da er sich in seinem ers-
ten Inlandspass mit russischer Nationalität habe eintragen
lassen (S. 23 ff. des Urteils). Im Übrigen wäre der Kläger von
seinem früheren Bekenntnis zum russischen Volkstum aber auch
nicht durch ein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab-
gerückt, da es hierzu nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungs-
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) des Nachweises
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eines inneren Bewusstseinswandels bedurft habe, für den beim
Kläger nichts ersichtlich sei (S. 28 des Urteils).
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Revisionszulassung
im nachmaligen Verfahren BVerwG 5 C 45.01 die Rechtsfrage für
grundsätzlich bedeutsam hält, "ob das Spätaussiedlerstatusge-
setz ... oder das Recht in der vorher geltenden Fassung anzu-
wenden ist", besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. März
2002 - BVerwG 5 C 2.01 und BVerwG 5 C 28.01 - (ersteres zur
Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) die
Frage, ob für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfah-
ren nach § 15 BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörig-
keit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedler-
statusgesetzes oder nach der früheren Rechtslage zu beurteilen
sind, dahin entschieden hat, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fas-
sung des Spätaussiedlerstatusgesetzes Geltung beansprucht
Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht dar, inwiefern
es nach den Feststellungen auf S. 28 des angefochtenen Ur-
teils, auf die der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsge-
richtshofs hinweist, auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG in der
alten oder in der neuen Fassung gilt, entscheidungserheblich
ankommt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13
Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke