Urteil des BVerwG vom 31.05.2010

Schenkung, Aufklärungspflicht, Hund, Alter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 43.09
OVG 2 A 1002/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz
zugelassen werden. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit bereits nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zudem lässt sich eine Di-
vergenz auch in der Sache nicht feststellen.
Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil
ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensol-
chen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 9. Februar 2010 - BVerwG 7 B
41.09 - juris m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt bereits nicht unter Angabe von Akten-
zeichen und Entscheidungsdatum eine Entscheidung, von dem die angefoch-
tene Entscheidung des Berufungsgerichts abweichen soll. Das Berufungsge-
richt ist für die Beantwortung der Frage, ob ein behauptetes Darlehen als be-
stehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist,
ausdrücklich von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September
2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10) ausgegangen. Insoweit zeigt die
Beschwerde widersprüchliche Rechtssätze nicht auf. Vielmehr führt der Kläger
zur Begründung der Divergenzrüge lediglich aus, das Berufungsgericht habe
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bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft gewertet.
Er scheint der Ansicht zu sein, dass das Berufungsgericht bei zutreffender Um-
setzung der nicht konkret bezeichneten Rechtsprechung des Senats (bei ver-
ständiger Würdigung seines Vorbringens dürfte das Urteil vom 4. September
2008 a.a.O. gemeint sein) zu einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensverbind-
lichkeit hätte kommen müssen, die als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1
BAföG von seinem Vermögen abzuziehen gewesen wäre. Ein solcher
- vermeintlicher - Subsumtionsfehler wird aber von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht erfasst.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Kläger sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsgericht
ohne einen Grundbuchauszug anzufordern, ohne Einsicht in die Grundakte des
Amtsgerichts zu nehmen und ohne seine Geschwister als Zeugen zu verneh-
men von einer Schenkung des Handwerksbetriebs sowie des zugehörigen
Hauses und Betriebsgeländes an seine jüngste Schwester ausgegangen sei
und dies als Indiz dafür gewertet habe, dass es sich auch bei den im November
2000 und April 2001 erfolgten Zahlungen in Höhe von 10 000 DM und
50 000 DM an ihn um eine Schenkung gehandelt habe. Hätte das Berufungs-
gericht entsprechende Ermittlungen vorgenommen, hätte sich ergeben, dass
seiner jüngsten Schwester umfangreiche Belastungen zugunsten ihrer Eltern,
insbesondere lebenslange Wohnrechte, auferlegt worden seien, sodass nicht
von einer Schenkung gesprochen werden könne. Damit wird eine Verletzung
der gerichtlichen Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend bezeichnet. Es fehlt zumindest an der erforderlichen Darlegung,
dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht, wenn sie vorläge, beruhen kann. Dies ist auch nicht erkenn-
bar.
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Der Kläger legt nicht dar, dass das Berufungsgericht der von ihm angenomme-
nen Schenkung des Handwerksbetriebs an die jüngste Schwester als (In-
diz-)Tatsache ein so großes Gewicht beigemessen hätte, dass damit seine Ent-
scheidung, dass er, der Kläger, mit seinem Vater keinen zivilrechtlich wirksa-
men Vertrag über die Gewährung eines Darlehens geschlossen hat, steht und
fällt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass
es das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Darlehensvereinbarung in An-
wendung des im Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) aufgestell-
ten rechtlichen Maßstabes aufgrund der Gesamtwürdigung einer Vielzahl von
(Indiz-)Tatsachen verneint. Die Schenkung des Handwerksbetriebs an die
jüngste Schwester des Klägers stellt danach nur einen von mehreren Umstän-
den dar. Dementsprechend bleiben die sonstigen, zum Teil ausdrücklich als
gewichtig angesehenen (Indiz-)Tatsachen von dem gerügten Verfahrensfehler
unberührt, sodass dieser für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht er-
heblich wäre.
Überdies musste sich nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen
Vaters des Klägers dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung
zur Werthaltigkeit der Übertragung von Haus und Betriebsgelände an die jüngs-
te Schwester des Klägers nicht aufdrängen. Dies gilt auch mit Blick auf dessen
Alter und die erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Umstän-
de der Aussage, deren Inhalt der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift
in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen hat. Der Kläger hat zu
diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung auch keine weitere Beweiserhe-
bung angeregt.
In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem und seinem weiteren Vorbrin-
gen gegen das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und damit
gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsge-
richts im Einzelfall und setzt der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts
eine eigene Würdigung entgegen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfah-
rensmangel nicht darlegen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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