Urteil des BVerwG vom 05.07.2005

Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 43.05
OVG 6 N 26.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2005 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin vom 1. März 2005, Az. OVG 6 N 26.04, nicht, mit dem der An-
trag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Form der Beord-
nung eines Rechtsanwalts für einen Antrag aus Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 abgelehnt wurde; hierauf
ist der Beschwerdeführer durch Vorsitzendenschreiben vom 26. Mai 2005 hin-
gewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke