Urteil des BVerwG vom 04.05.2004

Urteil vom 04.05.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 43.04 (5 PKH 29.04)
OVG 12 A 10487/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. März 2004 wird
verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung
des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwal-
tungsgerichts Koblenz vom 2. März 2004 - 5 K 2784/03.KO - und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke