Urteil des BVerwG vom 09.05.2003

Beschwerdeschrift, Rechtliches Gehör, Rüge, Wohnraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 43.02
VGH 4 UE 1212/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2001
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren
auf 33 131,71 € (entspricht 64 800 DM) festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargetan worden sind,
liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beige-
messene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob
ein Mangel bzw. Missstand einer Räumlichkeit nur dann im Sinne
des Zweckentfremdungsrechts der Eignung, auf Dauer bewohnt zu
werden, entgegensteht, wenn einer der Tatbestände des § 4
Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz(es) vom
04.09.1974 (GVBl. I S. 395) - HWoAufG -, erfüllt ist" (S. 30
der Beschwerdeschrift). Ein revisibles Recht betreffender Klä-
rungsbedarf ist hiermit indessen nicht verbunden. Die Beschwer-
de verkennt nicht, dass nach der von ihr wiedergegebenen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den rechtlichen Maß-
stäben, nach denen sich richtet, ob eine bauliche Anlage sich
eignet, auf Dauer bewohnt zu werden, diese Eignung fehlt, wenn
die Räume nach bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gesichts-
punkten nicht (mehr) bewohnt werden dürfen, wegen vorhandener
Mängel oder Missstände zumutbar nicht (mehr) bewohnt werden
können oder wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen
Bedingungen als Wohnraum nicht mehr vermieten lassen (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 -
- 3 –
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zulässigkeit
einer Wohnnutzung nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten
richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Insoweit unter-
liegt "die Prüfung der zweckentfremdungsrechtlichen und damit
bundesrechtlichen Frage der Eignung, auf Dauer bewohnt zu wer-
den," entgegen der Ansicht der Beschwerde (siehe S. 30 unten
der Beschwerdeschrift) daher dem Landesrecht, das, soweit es um
die hier in Rede stehende Regelungsmaterie geht, nicht revisi-
bel ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die - vom Berufungs-
gericht untersuchten - landesrechtlichen "Tatbestände des Woh-
nungsaufsichtsrechts ... nicht abschließend diejenigen Konstel-
lationen (beschreiben), in denen die Eignung (von Wohnräumen),
auf Dauer bewohnt zu werden, entfällt" (S. 31 Mitte der Be-
schwerdeschrift), ist dementsprechend keine Frage revisiblen
Bundesrechts.
Sollten die Darlegungen der Beschwerde zur grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache dahin zu verstehen sein, dass revi-
sionsgerichtlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage gel-
tend gemacht wird, ob und welche bundesrechtlichen Vorgaben
hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Zulässigkeit einer
Wohnnutzung bestehen und ob diese Vorgaben eine Beurteilung der
Zulässigkeit einer Wohnnutzung auch nach den Maßgaben des (Lan-
des-)Bauordnungsrechts zwingend erforderlich machen, so käme
auch einer solchen Fragestellung grundsätzliche Bedeutung nicht
zu; denn es versteht sich von selbst und bedarf deshalb keiner
Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Anwendung bauord-
nungsrechtlicher Maßstäbe auf vorhandene bauliche Anlagen - wie
im vorliegenden Zusammenhang - angesichts des dann auch zweck-
entfremdungsrechtlich zu berücksichtigenden Schutzes auf Grund
formeller Legalität der hier in Rede stehenden Gebäude jeden-
falls keine strengeren Anforderungen begründen würden als das
vom Berufungsgericht herangezogene Wohnungsaufsichtsrecht, das
nach der insoweit maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch
das Berufungsgericht (S. 20 des Berufungsurteils) materiell die
Anforderungen bestimmt, die an ein bauordnungsbehördliches Ein-
schreiten zu stellen sind.
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2. Auch die behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof ist von den in der Beschwerdeschrift
bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - (Buchholz a.a.O. Nr. 7), vom
7. September 1984 - BVerwG 8 C 33.82 - (Buchholz a.a.O. Nr. 11)
und vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - (Buchholz a.a.O.
Nr. 12) nicht abgewichen. Die Beschwerde sieht eine Abweichung
"darin begründet, dass die Vorschriften der (Hessischen Bauord-
nung) von vornherein völlig außer Acht gelassen werden und im
Rahmen einer weiteren rechtlichen Ableitung das rechtlich
letztlich für maßgeblich erachtete Prüfungsspektrum auf die
Maßstäbe des Wohnungsaufsichtsrechts umdeklariert werden"
(S. 18 unten der Beschwerdeschrift) bzw. das materielle Bauord-
nungsrecht "ausgeblendet" werde (S. 19 oben, 28 oben der Be-
schwerdeschrift), obwohl nach den genannten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts "die materielle Baurechtswidrigkeit
der Wohnnutzung dazu (führe), dass das Verbot der Zweckentfrem-
dung entfällt" (S. 18. oben der Beschwerdeschrift). Die Be-
schwerde hat jedoch keinen Rechtssatz im Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs aufgezeigt, aus dem hervorgeht, dass das Be-
rufungsgericht das Bauordnungsrecht als für die Bestimmung der
Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Sinne eines Zweckentfrem-
dungsverbots von vornherein für unmaßgeblich halte. Unter einer
Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist jedoch nur
eine Abweichung eines die angegriffene Entscheidung tragenden
(abstrakten) Rechtssatzes von einem in der Rechtsprechung
(hier:) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
abstrakten Rechtssatz zu verstehen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG,
Beschlüsse vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - NVwZ 2000,
193, vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - NVwZ-RR 2001, 422
und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - NVwZ 2002, 1235).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich auch die
"Anforderungen der Hessischen Bauordnung" als Maßstab einer zu-
lässigen Wohnnutzung angesprochen (S. 20 des Berufungsurteils).
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Indem die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe
"ausschließlich auf die Tatbestände des § 4 Abs. 1 HWoAufG (ab-
gestellt)" (S. 25 oben der Beschwerdeschrift), und sie damit
der Sache nach geltend machen will, das Berufungsurteil werde
der Bedeutung der Anforderungen des Bauordnungsrechts für die
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht gerecht, ist kei-
ne Divergenz dargetan, sondern wiederum nur die Anwendung nicht
revisiblen Rechts als fehlerhaft beanstandet. Überdies wird mit
einer Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung ohnehin keine Divergenz
bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - BVerwG
4 B 57.00 - a.a.O., vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -
NVwZ 2002, 83/86 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 -
a.a.O.).
3. Dem Berufungsurteil haften auch nicht die behaupteten Ver-
fahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO),
soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, liegt jeden-
falls nicht vor.
Soweit die Beschwerde einen solchen Verfahrensverstoß "in der
sachlichen Überprüfung der Maßstäbe des Wohnungsaufsichts-
rechts" sieht, "weil offenkundig einschlägige Tatbestände über-
gangen oder in besonders fehlerhafter Weise als nicht einschlä-
gig abgetan werden" (S. 22 unten der Beschwerdeschrift), muss
sie sich entgegenhalten lassen, dass das Berufungsgericht be-
reits in seinem Beschluss über die Berufungszulassung vom
28. August 2001 (Bl. 302 ff. der Akten) darauf hingewiesen hat-
te, dass "im Berufungsverfahren zu klären sein" werde, "ob die
(vom Kläger als Ersatzwohnraum angebotenen) Räumlichkeiten (vor
ihrer baulichen Erneuerung bzw. Umgestaltung)... den Mindestan-
forderungen des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes genügt ha-
ben". Auf die Heranziehung des Wohnungsaufsichtsrechts als
rechtlicher Prüfungsmaßstab waren die Verfahrensbeteiligten
demnach vorbereitet, sodass sie insbesondere auch noch in der
- 6 –
mündlichen Berufungsverhandlung Gelegenheit hatten, sich zur
Maßgeblichkeit dieses Prüfungsmaßstabes zu äußern.
Ebenfalls zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht
vor, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt zu
haben, weil es nicht zwischen dem "Bewohnen von Räumlichkeiten"
und der "Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden," unterschieden
und damit "in überraschender Weise die Kernfrage des gesamten
Verfahrens" wie auch den Vortrag des Klägers übergangen habe,
"dass den Mansardenwohnungen bereits am 1. Februar 1972 die
Eignung zum Wohnen gefehlt hatte und (sie) deshalb von vornhe-
rein aus dem Schutzbereich des Zweckentfremdungsrechts rausge-
fallen sind" (S. 7 f. der Beschwerdeschrift). Wie die Entschei-
dungsgründe des Berufungsurteils belegen, hat der Verwaltungs-
gerichtshof die vor dem Umbau bestehende Eignung der Räumlich-
keiten, auf Dauer bewohnt zu werden, nicht allein im Hinblick
darauf bejaht, dass sie bewohnt waren, sondern auch die norma-
tiven Anforderungen an die Bewohnbarkeit geprüft (vgl.
S. 21 ff. des Berufungsurteils zum Anwesen T.straße 56, S. 23
zum Anwesen D.straße 45 und S. 25 zum Anwesen D.straße 43).
Soweit die Beschwerde vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof ha-
be seiner Entscheidung einen rechtlich nicht maßgeblichen Prü-
fungsmaßstab zugrunde gelegt, betrifft ihre Rüge nicht die Ge-
währung rechtlichen Gehörs und die sonstige Ordnungsgemäßheit
des gerichtlichen Verfahrens, sondern eine als solche keinen
Revisionszulassungsgrund betreffende Frage der richtigen Anwen-
dung materiellen Rechts.
Aus demselben Grund ist Verfahrensrecht auch nicht dadurch ver-
letzt, dass, wie die Beschwerde bemängelt, "nicht geprüft (wor-
den sei), ob die Räumlichkeiten bzw. deren Nutzung als Wohnung
nicht auch materiell bauordnungswidrig sein könnte(n)" (S. 16
oben der Beschwerdeschrift). Auch diese Rüge gilt dem vom Beru-
fungsgericht herangezogenen materiellrechtlichen Prüfungsmaß-
stab.
- 7 –
Dementsprechend kann die Rüge eines Gehörsverstoßes ebenfalls
nicht auf die von der Beschwerde der Sache nach erhobene Be-
hauptung gestützt werden, die betreffenden Räumlichkeiten (Man-
sarden) seien selbst nach den Maßstäben des Wohnungsaufsichts-
rechts unbewohnbar (S. 28 unten der Beschwerdeschrift), die
seinerzeit dort bestehenden Wohnverhältnisse seien "unabhängig
von den konkreten Tatbeständen des § 4 Abs. 1 HWoAufG (untrag-
bar)" (vgl. S. 26 f. der Beschwerdeschrift), "das Dachgeschoss
(sei) nur zu einem kurzfristigen Aufenthalt, nicht aber zu ei-
nem dauernden Wohnen geeignet und bestimmt" gewesen (S. 26 der
Beschwerdeschrift); insoweit steht allenfalls eine vermeintlich
fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts im Raum.
Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei da-
von ausgegangen, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zweck-
entfremdungsverordnung am 1. Februar 1972 seien alle Räumlich-
keiten geschützter Wohnraum gewesen, und geltend macht, es sei
Vortrag des Klägers übergangen worden, wonach jenes nicht der
Fall gewesen sei, sondern teilweise nur eine Nutzung als selb-
ständige Notunterkunft vorgelegen habe (vgl. S. 2 f. der Be-
schwerdeschrift), geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die
Behauptung des Klägers, die "Mansardenräume ... seien am
1. Februar 1972 ... von Dritten als selbstständige Notunter-
künfte genutzt worden", in dem der Entscheidung zugrunde geleg-
ten Urteilstatbestand wiedergegeben ist (S. 10 des Berufungsur-
teils). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt aber vo-
raus, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten vom Ge-
richt nicht zur Kenntnis genommen und der Entscheidung erwägend
zugrunde gelegt worden ist. Hingegen war das Gericht wegen des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit
dem gesamten Klägervorbringen in den Entscheidungsgründen sei-
nes Urteils ausdrücklich zu befassen.
Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei - fehlerhaft - da-
von ausgegangen, "dass zum maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche
Mansarden bewohnt gewesen sein sollen" (S. 6 der Beschwerde-
schrift), wird der Sache nach geltend gemacht, das Berufungsge-
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richt habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ein Fehler
bei der Sachverhaltswürdigung stellt jedoch als solcher keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Soweit die Beschwerde die Auswertung des Sach- und Streitstan-
des durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung bean-
standet, die die Situation im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der Zweckentfremdungsverordnung betreffenden Ausführungen des
Gerichts seien "sachlich unpräzise, weil sie sich nicht exakt
auf den Zeitpunkt des 01.02.1972 beziehen, sondern auch Perso-
nen ansprechen, die unstreitig erst danach die Räumlichkeiten
bezogen haben" (S. 4 f. der Beschwerdeschrift), muss die Be-
schwerde sich die für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maß-
gebliche Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegenhalten
lassen, wonach "dem Schutzzweck der Zweckentfremdungsverordnung
... auch alle Räume (unterfallen), die später, also nach In-
Kraft-Treten der Zweckentfremdungsverordnung, zum dauernden
Wohnen bestimmt worden sind" (S. 24 Mitte des Berufungsur-
teils), und wonach "der Umstand, dass die meisten Räume ...
tatsächlich bewohnt waren, (vermuten lässt), dass sie ohne
Missstände bewohnbar waren" (S. 21 Mitte des Berufungsurteils).
Diese Betrachtungsweise gründet - auch soweit es um die Heran-
ziehung von "Vermutungen" geht - auf der materiellrechtlichen
Sicht des Berufungsgerichts. Von ihr ist bei der Prüfung auszu-
gehen, ob das Berufungsurteil verfahrensfehlerhaft zustande ge-
kommen ist. Bei dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwal-
tungsgerichtshofs hing seine Entscheidung aber nicht davon ab,
ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits bei In-Kraft-Treten
der Zweckentfremdungsverordnung bewohnbar waren.
Darum kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht
darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht den Sach- und
Streitstand aus einer von der Beschwerde für unzutreffend ge-
haltenen rechtlichen Sicht ausgewertet habe (vgl. S. 5 f. der
Beschwerdeschrift). Demgemäß kann das Vorbringen, die Bewohn-
barkeit sei auf Grund von Ausstattungsmängeln der Räumlichkei-
ten (insbesondere unzureichende Sanitäreinrichtungen, vgl. S. 3
- 9 –
der Beschwerdeschrift) ausgeschlossen gewesen, der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn solche Mängel
haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gemessen an den
Anforderungen des Wohnungsaufsichtsrechts keine Unzulässigkeit
der Wohnnutzung begründet (vgl. S. 21 oben des Berufungsurteils
betreffend T.straße 56, S. 23 Mitte betreffend D.straße 45,
S. 25 oben betreffend D.straße 43).
Soweit die Beschwerde eine "Verletzung rechtlichen Gehörs und
... auch eine sachwidrige Auswertung des Akteninhalts" darin
erblickt, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die "Zumutbarkeit
der Beseitigung von Mängeln" abgestellt habe (S. 5 f. der Be-
schwerdeschrift), verkennt sie, dass es dem Berufungsgericht
hierauf nicht entscheidend angekommen ist (siehe S. 21 des Be-
rufungsurteils: "Selbst wenn ..."). Ein etwaiger Verfahrensfeh-
ler insoweit hat sich auf die angegriffene Entscheidung darum
nicht auswirken können.
Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge der Beschwerde, das Beru-
fungsgericht habe keinen rechtlichen Hinweis darauf gegeben,
sondern den Kläger damit überrascht, dass es hilfsweise auf den
Kostenaufwand zur Behebung der einer Wohnnutzung entgegenste-
henden Missstände abstellen werde (S. 21 Mitte der Beschwerde-
schrift). Die Beschwerde wendet sich hiermit ebenfalls gegen
eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt ist das Vorliegen eines entscheidungserheblichen
Verfahrensfehlers daher nur dann zu erwägen, wenn hinsichtlich
der das Berufungsurteil als Haupterwägungen tragenden Gründe
ein Revisionszulassungsgrund besteht. Dies ist unter dem vor-
stehend erörterten Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers infol-
ge Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht der Fall.
b) Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dem Beru-
fungsurteil, wie die Beschwerde geltend macht, Verfahrensfehler
wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
anhaften.
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Insoweit bemängelt die Beschwerde im Wesentlichen, dass der
Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich gestellten Beweisanträ-
gen (Zeugen- und Parteivernehmung, vgl. S. 10 Mitte, 11 unten,
12 Mitte, 14 oben, 22 Mitte, 28 f. der Beschwerdeschrift) nicht
nachgegangen ist. Mit dem Unterbleiben einer von einem Verfah-
rensbeteiligten für notwendig gehaltenen Beweiserhebung kann
eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung jedoch nur dann als
Verfahrensfehler gerügt werden, wenn sich dem Gericht aus des-
sen materiellrechtlicher Sicht eine (weitere) Beweiserhebung
durch die betreffende Aufklärungsmaßnahme hätte aufdrängen müs-
sen und eine solche Beweisaufnahme zu einer für den Verfahrens-
beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. An-
haltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen,
sind weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich;
insbesondere hat der Kläger nicht durch Stellung von Beweisan-
trägen in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof
Veranlassung gegeben, sich mit der Frage der Erforderlichkeit
einer Zeugen- oder Parteivernehmung zu befassen (vgl. § 86
Abs. 2 VwGO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe
"die Behördenakten nicht in einer den Anforderungen entspre-
chenden Weise ausgewertet" (S. 28 der Beschwerdeschrift) und
hätte seine dem Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Ver-
handlung widersprechende Annahme zum Umfang der Vermietung der
Mansardenräume "auch nicht aus den Kundendaten der Stadtwerke
Frankfurt und die Meldedaten stützen" dürfen (S. 13 f. der Be-
schwerdeschrift), liegt ebenfalls lediglich eine zur Darlegung
eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ausreichende Rüge
unzulänglicher Sachverhaltsaufklärung vor.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2
zweiter Halbsatz VwGO abgesehen.
- 11 –
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit