Urteil des BVerwG vom 08.10.2014

Fehlerhaftigkeit, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.14
OVG 4 L 40/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und Dr. Harms
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2014 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht wer-
denden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihr angenommene grundsätz-
liche Bedeutung zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantwor-
teten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das angefochtene Urteil erweise sich als will-
kürlich und verletze deshalb Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wirft sie keine klärungsbe-
dürftige Frage des Bundesrechts auf. Die von ihr geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung bezieht sich auf die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen
Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht. In einem solchen Fall genügt
es für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das
Berufungsgericht habe die irrevisiblen Bestimmungen unter Verletzung bundes-
verfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt und/oder angewandt (vgl. Be-
schluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benut-
zungsgebühren Nr. 49). Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Be-
deutung dargelegt werden, dass der von der Vorinstanz angeblich verletzte
bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision
rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Einen solchen - etwa auf
den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen - Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Es fehlt überhaupt an der Formulierung einer grundsätzli-
chen Frage. Sie beanstandet (lediglich) die angebliche Fehlerhaftigkeit des
Urteils.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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