Urteil des BVerwG vom 31.07.2012

Aussetzung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.12
VG 1 K 932/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-
nitz vom 8. Februar 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 4. Juni 2012 ab-
gelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entschei-
dung hingewiesen worden. Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch ei-
nen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder
einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmäch-
tigten eingelegt worden, § 67 Abs. 4 VwGO. Die vom Kläger angeregte Ausset-
zung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil auch weitere Ermittlungen
nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde ändern würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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