Urteil des BVerwG vom 07.09.2011

Hund, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.11
OVG 5 L 23.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli
2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011, mit dem die Be-
schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 18. Mai 2011 verworfen wurde, nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen anderen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden, § 67
Abs. 4 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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