Urteil des BVerwG vom 30.07.2008

Ende der Frist, Ablauf der Frist, Prozesshandlung, Urlaub

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.08
OVG 4 LB 560/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 10. Januar 2008 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ge-
mäß § 133 Abs. 3 VwGO wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 1 287 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Auf diese Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
1. Die Beschwerde ist danach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Beschlusses zu begründen. Der Beschluss wurde dem Kläger am
16. Januar 2008 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist endete damit am
Montag, dem 17. März 2008. Die parallel bei der Vorinstanz (unter dem 7. April
2008) und dem Bundesverwaltungsgericht (unter dem 3. April 2008)
eingereichte Beschwerdebegründung ging jedoch jeweils erst am 7. April 2008
und somit verspätet ein.
2. Der beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag des
Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist
hat auf die Fristversäumung keinen Einfluss. Die Beschwerdebegründungsfrist
kann – wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat – wegen des Fehlens ei-
ner entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht durch richterliche Verfügung
verlängert werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2002 – BVerwG 5 B
105.01 – Juris m.w.N.).
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3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat keinen Erfolg. Der Klä-
ger hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, wonach sein Prozessbevoll-
mächtigter, dessen Verhalten sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden an der Einhaltung
der Beschwerdebegründungsfrist verhindert war (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
VwGO).
3.1. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. April 2008 (adressiert an das
Bundesverwaltungsgericht) bzw. 7. April 2008 (adressiert an das Niedersächsi-
sche Oberverwaltungsgericht) ausdrücklich darauf gestützt wird, der Prozess-
bevollmächtigte habe am 14. März 2008 mit Rücksicht auf familiäre Belange
(Ehefrau und drei schulpflichtige Kinder) einen 10tägigen Urlaub angetreten und
deshalb nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde einreichen können, ist dieses Vorbringen nicht
geeignet, das mangelnde Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der
Fristversäumung darzutun.
Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, ist die Wahrung der pro-
zessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben. Dementsprechend ist er
gehalten, alles ihm Zumutbare zur Einhaltung der Fristen zu tun und zu veran-
lassen. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung ein, vor Antritt eines Ur-
laubs – auch und gerade als Einzelanwalt – geeignete Vorkehrungen zu treffen,
um zu gewährleisten, dass während des Urlaubs ablaufende Fristen eingehal-
ten werden können. Um der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zu genügen, kann
es daher auch und gerade für einen Einzelanwalt – unabhängig von der in § 53
Abs. 1 Nr. 2 BRAO angeordneten Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei
einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit von der Kanzlei - bei-
spielsweise unerlässlich sein, einen vertretungsbereiten Kollegen im Einzelfall
um Übernahme des Mandats bzw. Wahrnehmung einer konkreten Prozess-
handlung zu bitten (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 – BVerwG 5 B 10.95 –
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 195 und 6. Dezember 2000 – BVerwG 2 B
57.00 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236). Dies gilt umso mehr, wenn im Zeit-
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punkt des Urlaubsantritts – wie im vorliegenden Fall – das Ende der Frist nicht
nur absehbar ist, sondern für den Prozessbevollmächtigten auch kein Zweifel
daran bestehen kann, dass der Ablauf der Frist nicht durch eine Fristverlänge-
rung vermieden werden kann, er sich aber zugleich urlaubsbedingt außerstande
sieht, die Frist wahrende Prozesshandlung selbst zeit- und ordnungsgemäß
vorzunehmen. Unter solchen Umständen darf ein Prozessbevollmächtigter nicht
untätig bleiben und auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vertrauen.
So war es aber hier.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht dargelegt, alle geeigneten
und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen zu haben, nach-
dem er durch die Vorinstanz innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zutref-
fend und unmissverständlich darauf hingewiesen worden war, dass eine Ver-
längerung dieser Frist nicht möglich ist. Mangels anderslautender Angaben ist
vielmehr davon auszugehen, dass er seinen Urlaub nach der formellen Ableh-
nung seines Fristverlängerungsantrags vom 14. März 2008 angetreten hat, oh-
ne die notwendige anwaltliche Bearbeitung der Fristsache durch einen vertre-
tungsbereiten Kollegen sicherzustellen. Damit hat er die Versäumung der Be-
schwerdebegründungsfrist sehenden Auges in Kauf genommen und die ihm
obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Dies schließt eine Wiedereinsetzung für den
Kläger aus.
3.2 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand
beizumessen ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst offen-
sichtlich irrtümlich davon ausging, die Frist zur Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde sei grundsätzlich verlängerbar (vgl. dazu Beschluss vom
22. Januar 1998 – BVerwG 8 B 9.98 – ). Nachdem er durch die Vorinstanz in-
nerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist wiederholt auf die Rechts-
lage hingewiesen worden war, hätte er spätestens dafür Sorge tragen müssen,
dass in den verbleibenden vier Tagen gegebenenfalls durch einen vertretungs-
bereiten Kollegen eine Beschwerdebegründung bei Gericht eingereicht wird.
3.3 Aus demselben Grund vermögen auch die im Schriftsatz vom 13. März
2008 zur Begründung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegrün-
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dungsfrist angeführten sonstigen Hindernisse, auf die im Rahmen des Wieder-
einsetzungsvorbringens nur pauschal Bezug genommen wird, den Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers nicht zu entlasten. Dabei kann offen bleiben, ob die
danach ergänzend in den Blick zu nehmenden Umstände, es habe noch keine
abschließende Besprechung mit dem Kläger stattfinden können, die Angele-
genheit sei sehr umfangreich, der Prozessbevollmächtigte habe noch ältere
Angelegenheiten bearbeiten müssen, er betreibe die Kanzlei allein und könne
aufgrund der Teilnahme an auswärtigen Terminen nicht ständig im Büro sein,
grundsätzlich geeignet wären, durch sie bedingte Verzögerungen in der Bear-
beitung der Fristsache zu entschuldigen.
Hinzu kommt, dass die aufgezählten Gründe nicht hinreichend substantiiert
sind. Der Tatsachenvortrag vernachlässigt beispielsweise, ob und in welcher
Weise der Prozessbevollmächtigte seiner Obliegenheit, sich rechtzeitig mit dem
Kläger zwecks Vereinbarung einer von ihm für notwendig gehaltenen Rück-
sprache in Verbindung zu setzen, nachgekommen ist. Des Weiteren lässt er
unberücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger auch schon in
den beiden Vorinstanzen vertreten hat und dementsprechend mit dem Pro-
zessstoff vertraut war. Auch bleibt offen, ob es sich bei den angeblich zu bear-
beitenden älteren Angelegenheiten ebenfalls um nicht verlängerbare Fristsa-
chen gehandelt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
§ 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
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