Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Uvg, Verletzung der Anzeigepflicht, Jugendamt, Wiederverheiratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.06 (5 PKH 14.06)
OVG 5 B 553/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 17. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihres Pro-
zessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der ihr von der Beschwerde beigemessenen
grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob zwischen § 5 und § 7 Unterhaltsvorschussgesetz
- UVG - ein Rangverhältnis dergestalt besteht, dass zu-
nächst der gemäß § 7 UVG übergegangene zivilrechtliche
Unterhaltsanspruch gegen den insoweit unterhaltspflichti-
gen Elternteil und erst bei dessen Uneinbringlichkeit sub-
sidiär der Anspruch aus § 5 I UVG gegen den anderen El-
ternteil geltend zu machen ist“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn es folgt, ohne dass es der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auch in Anlehnung der von der
Klägerin herangezogenen, gegenteiligen Stimme im Schrifttum unmittelbar aus
dem Gesetz, dass ein solches „Rangverhältnis“ nicht besteht.
Der Wortlaut des § 5 UVG enthält keinen Hinweis darauf, dass die hier strittige
Ersatzpflicht von nicht in § 5 Abs. 1 geregelten, weiteren Voraussetzungen ab-
hängen könnte; hierfür fehlt auch entstehungsgeschichtlich jeder Anhalt. Ein
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solches „Rangverhältnis“ folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Rege-
lungen. Der in § 7 Abs. 1 UVG geregelte gesetzliche Übergang von Ansprüchen
des Berechtigten bei Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG dient
der Sicherung des Nachranges dieser Leistungen und soll insbesondere
sicherstellen, dass ein zum Barunterhalt verpflichteter Elternteil nicht durch
säumige oder unzureichende Unterhaltszahlungen endgültig entlastet wird. Der
Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG normiert einen von den §§ 45 ff. SGB X
abweichenden und insoweit vorrangigen (§ 37 Satz 1 SGB I) Rückgriffsan-
spruch in bestimmten Fällen zurechenbar rechtswidriger Leistungsgewährung;
dieser Ersatzanspruch setzt die Aufhebung des bewilligenden, an das Kind als
Berechtigten zu richtenden Verwaltungsakts gerade deswegen nicht voraus,
weil für die „Rückabwicklung“ nicht das berechtigte Kind, sondern der Elternteil
in Anspruch genommen werden sollte, dem die objektiv rechtswidrige Zahlung
der Unterhaltsleistung zuzurechnen ist. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 UVG
einerseits, des § 7 UVG andererseits unterscheiden sich mithin - wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach Zweckrichtung, Voraussetzungen
und Rechtsfolgen in einem Maße, dass für ein „Rangverhältnis“ bei der Gel-
tendmachung weder Raum noch Anlass besteht.
Die auch sonst systematisch getrennten Regelungen berühren sich allerdings in
Fällen rechtswidriger Leistungsgewährung, soweit der gesetzliche An-
spruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG auch in diesen Fällen eintreten sollte.
Das vorliegende Verfahren gibt indes keinen Anlass zur näheren Erörterung, ob
oder unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist und wie zu § 5 Abs. 1
UVG in Fällen zu verfahren ist, in denen der Leistungsträger für die von ihm
gezahlten und nach § 5 Abs. 1 UVG zu ersetzenden Unterhaltsleistungen von
Dritten bereits aus übergegangenem Recht oder kraft Erstattung Zahlungen
erlangt hat. Denn auch wenn unterstellt wird, dass Ansprüche gegen Dritte auch
bei rechtwidriger Leistungsgewährung übergehen, greift dieser Übergang
jedenfalls für die Zeiträume nicht (mehr), für die nach § 5 Abs. 1 UVG Ersatz zu
leisten ist; die Ersatzleistung nach § 5 Abs. 1 UVG lässt zwar die Tatsache der
Leistungsgewährung und den Bestand des Bewilligungsbescheides nicht
(rückwirkend) entfallen, wohl aber den rechtfertigenden Grund für den gesetzli-
chen Anspruchsübergang. Das Problem, dass in der von der Beschwerde he-
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rangezogenen Kommentierung (Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 7 Rn. 7;
ebenso die noch von R. Scholz bearbeitete Vorauflage) ohne nähere Begrün-
dung (der Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 43/85 -, NJW
1986, 3082 stützt diese Ansicht schon deswegen nicht, weil eine Leistungsge-
währung unter Verkennung des seinerzeit geltenden Titelerfordernisses des § 1
Abs. 1 Nr. 4 UVG schon im Ansatz keinen Ersatzanspruch gegen den
betreuenden Elternteil begründen konnte) durch eine Anwendung des § 5
Abs. 1 UVG erst bei erfolglosen Bemühungen um die Durchsetzung des über-
gegangenen Anspruchs lösen wollte, ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 1
UVG zu bewältigen. Da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein
der gegen die Klägerin gerichtete Ersatzanspruch ist, dessen Bestehen nicht
davon abhängig ist, dass und wie das Kind der Klägerin insoweit wieder Be-
rechtigter des Unterhaltsanspruchs wird, bedarf keiner Klärung, ob dies durch
eine Rechtspflicht des Leistungsträgers zur Rückübertragung im Umfang des
festgesetzten bzw. durchgesetzten Ersatzanspruchs zu erfolgen hat, in diesen
Fällen der Ersatzanspruch (rückwirkend) eine Leistungsgewährung i.S.d. § 7
Abs. 1 Satz 1 UVG als nicht erfolgt gilt oder § 7 Abs. 1 Satz 2 UVG entspre-
chend anzuwenden ist.
1.2. Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage,
„Handelt der Elternteil im Sinne des § 5 I Nr. 1 2. A. UVG
in einem für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs
begründenden Maße fahrlässig, der zwar nicht der zu-
ständigen Stelle des Jugendamts im Sinne des § 5 I UVG
Anzeige von seiner Wiederverheiratung - als anspruchs-
vernichtendem Umstand für den Bezug von Leistungen
nach dem UVG - macht, gleichwohl aber davon ausgeht,
dass es sich bei dem von ihm für sein Kind, das Leistun-
gen nach dem UVG bezieht, nach seiner Wiederverheira-
tung aufgrund dieses Umstandes beantragten Namens-
änderungsverfahrens, an dem dasselbe Jugendamt betei-
ligt ist, auch um die ‚zuständige Stelle’ im Sinne des § 5 I
Nr. 2 A. UVG handelt, und in dem Bewilligungsbescheid
über die UVG-Leistungen nur das Jugendamt des zustän-
digen Landratsamtes als die Behörde ausgewiesen ist, der
gegenüber gemäß einer Belehrung auf der Rückseite des
Bewilligungsbescheides Änderungen nach § 6 IV UVG
mitzuteilen sind?“,
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betrifft ohne hinreichende Bezeichnung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer fall-
übergreifend klärungsfähigen oder -bedürftigen Rechtsfrage grundsätzlicher Be-
deutung die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1
UVG.
Soweit die Beschwerde damit die Rechtsfrage hätte aufwerfen wollen,
„welches Maß an Verletzung der Sorgfalt bzw. Verschul-
den einen Fahrlässigkeitsvorwurf, der für die Bejahung
des Tatbestandes des § 5 I Nr. 1 UVG erforderlich ist“
(so zur Verfahrensrüge ),
zeigt die Beschwerde selbst auf, dass das Berufungsgericht diese Frage letzt-
lich dahingestellt hat sein lassen und das Verhalten der Klägerin auch in An-
wendung eines im Schrifttum vertretenen, strengeren Maßstabes als fahrlässig
bewertet hat, sich die aufgeworfene Rechtsfrage als nicht erheblich mithin nicht
stellte. Unabhängig davon ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut, der auch
mit Sinn und Zweck vereinbar ist, neben vorsätzlichem auch (lediglich)
fahrlässiges Verhalten ausreichend, wobei kein Anhalt besteht, dass dieser
Begriff abweichend von § 276 Abs. 2 BGB zu verstehen ist; dies lässt Raum für
eine dem Unterhaltsvorschussrecht entsprechende Auslegung und Anwendun-
gen der Sorgfaltsanforderungen. Unter welchen Voraussetzungen die ander-
weitige, nicht durch zielgerichtete Anzeige an die leistungsgewährende Stelle
gewonnene Kenntnis einer anderen Stelle in einem größeren Jugendamt von
einem anspruchsvernichtenden Umstand geeignet ist, eine Verletzung der An-
zeigepflicht (§ 6 UVG) oder doch den Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
UVG) entfallen zu lassen, betrifft auch sonst fallübergreifender Klärung nicht
zugängliche Fragen der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, bei der
sich als Vorfrage zudem die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Befug-
nis zur Weitergabe der personenbezogenen Informationen durch die im Na-
mensänderungsverfahren beteiligte Stelle ihres Jugendamtes stellte.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Beschwerde sinngemäß gerügte Verlet-
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zung des § 86 Abs. 1 VwGO ist schon nicht hinreichend darlegt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO) und liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.
Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt,
obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisan-
trag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrens-
mangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum
sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtli-
chen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendig-
keit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte auf-
drängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B
24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG
4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328, vom 17. September 2001 - BVerwG 9 B 59.01 -
sowie vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - ); die Aufklä-
rungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in
der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträ-
gen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG
6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Ok-
tober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin das - aus ihrer
Sicht entscheidungserhebliche - konkret ihr überreichte Merkblatt nicht vorge-
legt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, zumal
bereits das Verwaltungsgericht auch auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ab-
gestellt hatte. Aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht gleichwohl eine
weitere Sachaufklärung zum genauen Wortlaut des Merkblattes hätte aufdrän-
gen sollen, wird auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, dass nach dem nunmehr
mitgeteilten Wortlaut des Merkblattes als Adressat der Änderungsmitteilung
lediglich „das Jugendamt“ und nicht eine bestimmte Stelle, nämlich die die
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährende Stelle, innerhalb
des Jugendamts bezeichnet worden ist. Denn das Berufungsgericht ist von sei-
ner für das Vorliegen eines Aufklärungsmangels maßgeblichen Rechtsauffas-
sung auch aufgrund der Umstände - und damit unabhängig von dem genauen
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Wortlaut der erteilten Belehrung - davon ausgegangen, dass es sich der Kläge-
rin hätte „aufdrängen müssen, sich diesbezüglich noch einmal direkt an die zu-
ständige Stelle im Jugendamt zu wenden“ (Berufungsurteil S. 7). Hieraus folgt
zugleich, dass der Aufklärungsmangel auch in der Sache nicht vorliegt.
3. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die beantragte Prozesskos-
tenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaus-
sicht (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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