Urteil des BVerwG vom 14.05.2004

Zivilprozessrecht, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 42.04 (5 PKH 28.04)
VGH 12 C 4.48
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. März 2004 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die von dem Antragsteller eingelegte "außerordentliche" Beschwerde ist unzulässig.
Für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine "außerordentliche
Beschwerde" ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zu-
ständigkeiten im Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152 Abs. 1 VwGO),
jedenfalls seit den zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen im Zivil-
prozessrecht kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B
28.02/6 B 29.02 -).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit