Urteil des BVerwG vom 17.07.2012

Übereinstimmung, Rüge, Bestattung, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.12
OVG 7 A 10005/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Aus-
legung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision
allenfalls dann begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landes-
recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ih-
rerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Eine Frage
des Landesrechts wird nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des
revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage
unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet. Deshalb kann die grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache nicht mit der Erwägung begründet werden, die
in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen Bun-
desverfassungsrecht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989
- BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20 und vom
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20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 6 S. 8, jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist der Beschwerde kein
Erfolg beschieden.
Der Kläger möchte die Frage beantwortet wissen:
„Ist es mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Be-
stattungsfreiheit vereinbar, dem § 4 des rheinland-
pfälzischen Bestattungsgesetzes ein repressives Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt zu entnehmen, welches auf einen
Zwang zur Aschebestattung auf öffentlichen oder kirchli-
chen Friedhöfen gerichtet ist (‚Friedhofszwang’)?“
Diese Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil mit ihr
keine solche des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Sie bezieht sich auf die
von dem Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Auf-
fassung, aus § 4 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Rheinland-
Pfalz (BestG) vom 4. März 1983 (RP GVBl 1983 S. 69), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. September 2009 (RP GVBl S. 333), folge, dass die „Genehmi-
gung von privaten Bestattungsplätzen (…) einem repressiven Verbot mit Er-
laubnisvorbehalt unterliegt“ und betrifft somit die Auslegung des irrevisiblen
Landesrechts. Eine sich in diesem Zusammenhang etwa stellende grundsätzli-
che Frage des Bundesrechts zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere legt er
nicht dar, welche rechtsgrundsätzliche Frage des Bundesverfassungsrechts
sich im Zusammenhang mit der von ihm angezweifelten Übereinstimmung der
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 2 Abs. 1 GG stellt. Mit der
Rüge einer Verletzung des Grundgesetzes kann - wie dargelegt - eine grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt werden.
Die Revision ist auch nicht wegen der weiteren von dem Kläger aufgeworfenen
Frage zuzulassen. Er möchte für den Fall, dass das Landesrecht eine Bestat-
tung im Wege des Verstreuens der Asche ausnahmslos nicht zulasse („Urnen-
zwang“), die Frage beantwortet wissen:
„Ist das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz insoweit
mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestat-
tungsfreiheit vereinbar?“
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Auch diese Frage beschränkt sich auf die Auslegung des nicht revisiblen Lan-
desrechts und die Übereinstimmung eines bestimmten Auslegungsergebnisses
mit dem Grundgesetz. Sie vermag deshalb die Annahme einer grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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