Urteil des BVerwG vom 15.09.2011

Hund, Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.11, 5 PKH 12.11 (5 C 19.11)
VGH 12 BV 10.781
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 28. April 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwältin …, …, beigeordnet.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die
Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im
Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG näher zu klären, gegebenenfalls auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen
Wohnsitz in der Schweiz hat.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO).
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 19.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler