Urteil des BVerwG vom 30.01.2009

Echte Rückwirkung, Ausreise, Härte, Aussiedlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.08, 5 PKH 15.08
OVG 12 A 698/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar
2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten
Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde genügt schon insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, als sie eine abstrakte und für klärungsbedürftig
gehaltene Rechtsfrage nicht mit der für eine revisionsgerichtliche Überprüfung
erforderlichen Klarheit herausarbeitet. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im
Gewande der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Auslegung und An-
wendung von § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG durch das Berufungsgericht
und beanstandet - im Hinblick auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - das Fehlen einer Übergangsvor-
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schrift, geht aber durchweg davon aus, dass vor der Ausreise der Klägerin
- durch wen auch immer - der Einbezug in den dieser erteilten Aufnahmebe-
scheid beantragt worden sei. Dies widerspricht der von dem Berufungsgericht
frei von Verfahrensfehlern (dazu 1.3) getroffenen Feststellung, „(a)n einem die-
sem Erfordernis genügenden Antrag fehlt es hier, denn ein solcher Antrag ist
vor der Aussiedlung der Klägerin zu 1. weder von ihr selbst noch von den frühe-
ren Klägern zu 1. und 3. gestellt worden und war […] im Hinblick auf den im
Oktober 1998 gestellten Aufnahmeantrag der früheren Kläger zu 1. und 3. auch
nicht entbehrlich“.
a) Soweit die Klägerin der Revision grundsätzliche Bedeutung beimessen will,
„weil - im Hinblick auf einen ausdrücklichen Einbezie-
hungsantrag in der Rechtslage ab 01.01.2005 - ein 'An-
trag' gem. § 22 VwVfG Bund, wenn ursprünglich von der
unrichtigen Person gestellt, vom Rechtsinhaber nachge-
holt werden kann“,
und deshalb „rückwirkend der Antrag der Abkömmlinge als
Antrag der Klägerin zu bewerten“ sei,
führt dies nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage und rechtfertigt mithin
die Revisionszulassung nicht. Das Oberverwaltungsgericht verlangt im Rahmen
seiner Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall das Bundesvertriebenen-
gesetz in seiner durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl I S. 1950, 1999) geänderten und zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Fassung und damit die Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG anzuwenden
ist, zumindest einen rechtzeitigen Einbeziehungsantrag entweder der Bezugs-
person oder doch der einzubeziehenden Personen aus der Zeit vor der Ände-
rung des § 27 BVFG, welcher der Bezugsperson zugerechnet werden könnte;
es stellt damit gerade nicht darauf ab, dass der Antrag nicht von der Klägerin
gestellt worden sei. Das aus dieser klaren Gesetzesformulierung zu entneh-
mende Erfordernis, dass die Bezugsperson selbst vor ihrer Aussiedlung einen
ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung der genannten Angehörigen gestellt
haben muss (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - BVerwG 5 B 130.04 - juris
und vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 5 B 55.06 - juris), schließt es aus, einen
früheren Antrag der Abkömmlinge auf Aufnahme aus eigenem Recht, der nicht
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auch ausdrücklich - zumindest hilfsweise - auch als Antrag auf Einbeziehung in
einen Aufnahmenbescheid einer noch nicht ausgereisten Bezugsperson gestellt
worden ist, rückwirkend als einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson
aufzufassen oder dieser zuzurechnen.
b) Die Zulassung der Grundsatzrevision ist auch nicht gerechtfertigt, soweit die
Beschwerde im Hinblick auf die (ab 1. Januar 2005 unverändert gebliebene)
Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG vorbringt (Beschwerdebegründung 2. b)
S. 4 f.), es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung,
„dass ein Antrag ‚zum Zwecke der gemeinsamen Ausrei-
se’ verlangt wird, es in diesem Sinne aber keinen Antrag
des Sohnes gibt, der ihr zugerechnet werden könnte“,
da weder der Sohn noch die Mutter „rechtlich den Antrag
'zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausreise' vor dem
01.01.2005 stellen“ konnten, „weil er erst ab dem
01.01.2005 gefordert wird“.
Die von der Beschwerde hiermit verbundene Schlussfolgerung, für die von ihr
so bezeichneten Altfälle müsse eine nachträgliche Einbeziehung in den Auf-
nahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG auch noch erfolgen können, „wenn die
Bezugsperson keinen Einbeziehungsantrag zum Zwecke der gemeinsamen
Ausreise stellte oder ihn stellte, aber vor einer Entscheidungsreife der Einbe-
ziehung mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland kam“ (Beschwerde-
begründung, S. 5 unten), geht an der Rechtsprechung des Senats zu der zum
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
vorbei (Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 a.a.O. und vom 22. Mai 2008
- BVerwG 5 B 174.07 - juris). Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtspre-
chung zur sog. „verfahrensbedingten Härte“ als einem Unterfall der „besonde-
ren Härte“ im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist auf die neue Rechtslage - ohne
dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (s. nachfolgend lit. c) -
nicht übertragbar. Die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG ermöglicht nicht
mehr, von dem Antragserfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Ausnah-
mewege abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - BVerwG 5 B 130.04 -
juris und BVerwG 5 B 134.04 - juris).
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c) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schließlich auch
nicht auf, soweit sie sich in der Form einer Berufungsbegründung gegen die
vom Oberverwaltungsgericht bejahte Anwendbarkeit der Neufassung des
Bundesvertriebenengesetzes (durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom
30. Juli 2004) wendet und hierzu geltend macht, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (n.F.)
sei, „wenn man aber für den vorliegenden Altfall einen ausdrücklichen Antrag
zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise vor der Ausreise der Bezugsperson
verlangt“, mangels einschlägiger Übergangsvorschriften verfassungswidrig (Be-
schwerdebegründung 2. c), S. 5 ff.).
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine vertriebenenrechtliche
Neureglung auch in noch anhängigen Aufnahmeverfahren anzuwenden ist, so-
weit es - wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zutreffend erkannt
hat - keine Übergangsvorschrift gibt, die eine Fortgeltung des alten Rechts be-
stimmt (s. etwa Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 - BVerwGE 114,
116; Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208.07 - Buchholz 412.3
§ 6 BVFG Nr. 113 m.w.N.). Aus welchen Gründen hier der Schwiegertochter
bzw. dem Enkelkind ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen in den
unveränderten Fortbestand der Anwendung der in der Rechtsprechung des
Senats zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur sog. „verfahrens-
bedingten Härte“ zustehen sollte, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbrin-
gen nicht. Allein die Möglichkeit, dass möglicherweise nach dieser Rechtspre-
chung zur früheren Rechtslage eine härtebedingte Einbeziehung hätte erfolgen
können, bewirkt noch keine verfassungsrechtlich schutzwürdige, verfestigte
Rechtsposition; dass eine solche bereits dadurch die Stellung nach Art. 116
Abs. 1 GG vermittelt worden wäre, macht die Klägerin nicht substantiiert gel-
tend. Eine echte Rückwirkung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine verfassungsgemäße unechte Rückwirkung (s.
etwa Urteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 m.w.N.)
sind erfüllt. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein
auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellter Antrag stets zugleich auch als
möglicher, aber eben nicht gestellter Antrag auf Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid einer Bezugsperson gewertet werde, und damit auf unver-
änderten Fortbestand der bisherigen Rechtslage ergibt sich weder aus Art. 3
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Abs. 1 GG noch aus den weiteren in der Beschwerdebegründung herangezo-
genen Verfassungsbestimmungen (insb. Art. 6 GG und Art. 20 Abs. 3 GG). Für
eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Schlechterstellung im Vergleich zu dem
von der ausländerrechtlichen (Übergangs-)Regelung des § 104 Abs. 1
AufenthG erfassten Personenkreis fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der
betroffenen Personengruppen und Regelungsmaterien.
1.2 Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung (Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende
Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ist von der
Klägerin schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise bezeichnet worden. Eine solche Abweichung
liegt nur vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss dar-
legen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom
12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302
und vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Sie be-
zeichnet bereits nicht einen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrak-
ten Rechtssatz, der mit einem ebensolchen der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang
stehen soll. Das Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich vielmehr darin zu
begründen, warum das Oberverwaltungsgericht die alte (vor dem 1. Januar
2005 geltende) Rechtslage für die Entscheidung über die Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid hätte zugrunde legen müssen, sowie in der Darlegung, in-
wiefern das Oberverwaltungsgericht nach ihrer Auffassung sinngemäße Aussa-
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gen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesver-
fassungsgerichts im Einzelfall fehlerhaft angewendet habe.
Darüber hinaus sind die von der Beschwerde zur Begründung der Divergenz
herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorlie-
genden Rechtsstreit auch nicht zu den hier entscheidungserheblichen Rechts-
normen ergangen oder betreffen andere Rechtsfragen. Dies gilt zunächst für
den Verweis auf das Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 -
(BVerwGE 84, 278), das eine wohngeldrechtliche Fragestellung betrifft und sich
- anders als hier - hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts bzw. des
maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts allein auf Ansprüche bezieht, die Leis-
tungen für vom Gesetz vorgesehene Bewilligungszeiträume begründen. Ähnli-
ches gilt für das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 38.73 - (BVerwGE 48, 211), in
dem das Gericht die Antwort auf die Frage nach der Anwendbarkeit der richti-
gen Gesetzesfassung allein aus den materiellrechtlichen Vorgaben des ein-
schlägigen Fachgesetzes, nämlich des Investitionszulagengesetzes, entnom-
men hat.
Auch der zur Begründung einer Divergenz herangezogene Beschluss des Se-
nats vom 28. Juli 2005 - BVerwG 5 B 130.04 - (juris) verhält sich nicht in Form
eines divergenzfähigen Rechtssatzes zu der in Rede stehenden Frage, ob die
bis Ende 2004 geltende Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG noch darüber
hinaus anzuwenden ist. Dem Urteil des Senats vom 12. April 2001 - BVerwG
5 C 19.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4) liegt eine nach der insoweit maß-
geblichen - und zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht
(mehr) anzuwendende, ausgelaufene Fassung des § 27 BFVG zu Grunde.
Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann schließlich auch
nicht von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai
2007 - 2 BvR 304/07 - (NVwZ 2007, 946) abweichen, da in dieser Entscheidung
schon der von der Beschwerde angeführte Rechtssatz nicht aufgestellt wird.
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1.3 Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt auch in
der Sache nicht vor.
Für eine den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
gende Rüge der hier allein beanstandeten Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlt es an einer substantiierten Darlegung,
welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich
oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen,
welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden
wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auf-
fassung des Tatsachengerichts zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung hätten führen können (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG
6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>, Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG
4 B 32.08 - juris). Zudem waren nach der maßgeblichen materiellrechtlichen
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die von der Beschwerde für erforder-
lich gehaltenen Ermittlungen zu deutschen Sprachkenntnissen von Sohn und
Enkel der Klägerin nicht veranlasst, da es hierauf mangels eines Einbezie-
hungsantrages nicht ankam.
1.4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den oben genannten Gründen
ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die von der Klägerin begehrten
beiden Einbeziehungen in den Aufnahmebescheid werden mit je 2 000 € in An-
satz gebracht (Urteil vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - Buchholz
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412.3 § 6 BVFG Nr. 110, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - BVerwG 5 B
178.06 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 4 und vom 28. April 2008 - BVerwG 5 B
31.08 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer