Urteil des BVerwG vom 19.05.2006

Datum, Kaufvertrag, Übertragung, Brief

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.06
VGH 12 B 04.605
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht
begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensfehlers zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat weder gegen den
Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Der
Kläger hat erst mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, er habe die Rest-
kaufpreisforderung nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am
22. August 2000 in einem Brief vom 22. August 2000 an Frau K. wirksam abge-
treten.
Der Kläger behauptet zwar, seine Abtretungserklärung an Frau K. vom 22. Au-
gust 2000 sei dem Beklagten bereits mit Schreiben seiner Anwälte vom 4. Mai
2001 vorgelegt worden. Für eine solche Vorlage enthält dieses Schreiben aber
keinerlei Hinweis. Zwar befinden sich in den Akten ein Schuldschein des Klä-
gers gegenüber Frau K. vom 19. April 1999 und die Sicherungsübereignung
des Kraftfahrzeugs des Klägers an Frau K. vom 11. Oktober 1999, nach dem
Vortrag des Klägers aber keine Abtretung vom 22. August 2000.
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Auf eine Abtretung der Restkaufpreisforderung am 22. August 2000 ist auch
nicht im Schriftsatz der Klägervertreter erster Instanz vom 3. Februar 2003 hin-
gewiesen worden. Aus dem dortigen Vortrag: „Zum Zeitpunkt der Bescheidertei-
lung am 12.10.2000 und 16.10.2000 konnte der Kläger die (vom Beklagten)
gewünschte Abtretungserklärung daher nicht mehr unterzeichnen, da er über
die Gelder bereits nicht mehr verfügte. Die Übertragung hatte bereits im An-
schluss an den Kaufvertrag stattgefunden.“, ist weder das Datum 22. August
2000 für eine Abtretung ersichtlich, noch wird deutlich, dass mit der „Übertra-
gung“ eine Forderungsabtretung gemeint war. Wenn dort mitgeteilt wird, dass
der Kläger im Oktober 2000 „über die Gelder bereits nicht mehr verfügte“, und
fortgefahren wird, dass die Übertragung bereits im Anschluss an den Kaufver-
trag stattgefunden habe, kann das bezogen auf die Übertragung von Geldern
und nicht auf die Abtretung einer Restkaufpreisforderung verstanden werden.
Im Schriftsatz vom 29. März 2004 haben die Klägervertreter zwar darauf hinge-
wiesen, sie hätten bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass „der
Restkaufpreis wegen einer Darlehensforderung der Frau K. an diese bereits zu
einem früheren Zeitpunkt sicherheitshalber abgetreten worden war“. Damit ha-
ben sie aber keinen Beleg für eine Abtretung der Restkaufpreisforderung am
22. August 2000 vorgelegt. Soweit im Anwaltsschriftsatz vom 29. März 2004
weiter ausgeführt wird: „Aufgrund der Abtretung an Frau K. war dem Kläger je-
doch eine Verfügung über den Restkaufpreis nicht mehr möglich und rechtlich
auch nicht zulässig“, wird eine Abtretung an Frau K., wenngleich nicht mit Da-
tum 22. August 2000, behauptet, aber nicht nachgewiesen. Im Schriftsatz vom
29. März 2004 haben die Klägervertreter zwar weiter vorgetragen, „die Abtre-
tung der Restkaufpreisforderung an Frau K. … am 22.08.2000 stell(e) eine Ver-
fügung über diesen Anspruch dar, (weshalb) der Kläger insoweit an der Verwer-
tung der Restkaufpreisforderung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwal-
tung gehindert“ gewesen sei. Daraus ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf,
dass neben dem Kaufvertrag mit Datum 22. August 2000 und der Auszah-
lungsanordnung, den Restkaufpreis auf das Konto von Frau K. zu leisten, ein
weiterer Vertrag mit Datum 22. August 2000 vorliege, den das Berufungsgericht
hätte aufgreifen und zum Anlass eigener Ermittlungen hätte nehmen müssen.
Bestünde ein Abtretungsvertrag vom 22. August 2000, wäre es Aufgabe der
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Klägervertreter gewesen, diesen dem Berufungsgericht gegenüber nachzuwei-
sen.
Ein solcher Nachweis wird auch jetzt mit der Beschwerdebegründung nicht ge-
bracht. Die Klägervertreter legen keine Abtretung vom 22. August 2000 vor. Sie
teilen lediglich mit, ein Brief des Klägers an Frau K. vom 22. August 2000 habe
folgenden Inhalt: „… Ich nehme diese erfreuliche Tatsache zum Anlass, Dir
hiermit auch schriftlich zu erklären und zu garantieren, dass ich Dir nach der
erfolgten Zahlung des Kaufpreises deinen Anteil an finanzieller Hilfe von meiner
Kaufpreissumme abtrete …“ Zum einen kann diesem Brief nicht sicher ent-
nommen werden, dass der Kläger bereits am 22. August 2000 die Restkauf-
preisforderung an Frau K. abtreten wollte. Denn darin erklärte und garantierte
er, dass er „nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises … abtrete“, was als Ver-
sprechen einer späteren Abtretung verstanden werden kann. Zum anderen ent-
hält der Brief allein eine einseitige Erklärung des Klägers, nicht aber einen Ver-
trag. Nach § 398 BGB ist die Abtretung ein Vertrag, mit dem eine Forderung
vom Gläubiger auf einen anderen übertragen wird.
Die Rechtssache kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzli-
cher Bedeutung zugelassen werden. Denn im Streitfall kommt es, worauf schon
das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht darauf an, wie lange der Schutz
vor dem Einsatz oder der Verwertung der Eigentumswohnung des Klägers nach
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG andauerte. Denn auf die Eigentumswohnung des Klä-
gers hat der Beklagte nicht zugegriffen. Die Kaufpreisforderung aus dem Ver-
kauf einer nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Eigentumswohnung unter-
fällt dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ungeachtet eines im Kaufvertrag
vereinbarten weiteren Wohnrechts nicht. Den Umstand, dass der Restkaufpreis
erst später ausbezahlt wurde, hat der Beklagte ausreichend mit der Darlehens-
gewährung berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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