Urteil des BVerwG vom 31.05.2005

Urteil vom 31.05.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.05 (5 PKH 20.05)
VGH 7 S 350/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April
2005 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Bewil-
ligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Be-
schwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Ja-
nuar 2005 abgelehnt wurde, nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel