Urteil des BVerwG vom 28.05.2004

Rechtsmittelfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.04 (5 PKH 27.04)
OVG 4 BS 2/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 wird
verworfen.
Der Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2003 - 2 K 1824/03 - abgelehnt worden ist,
nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzu-
lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil eine
Rechtsmittelfrist, in die eine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, aufgrund der
Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht
in Lauf gesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel