Urteil des BVerwG vom 21.06.2002

Anrechenbares Einkommen, Veröffentlichung, Freibetrag

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 41.02 (5 PKH 22.02)
OVG 2 L 138/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 16. Januar 2002 wird zurückge-
wiesen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu be-
willigen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwer-
de (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revi-
sionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von
dem Vater des Klägers bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf des
Klägers gegengerechnet werden darf", und hält eine revisions-
gerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater
des Klägers bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibe-
trag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls un-
terblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist
revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch
nach seiner steuerrechtlichen (Neu-)Regelung in §§ 31, 62 ff.
EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des
Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anrechen-
bares Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats vom
21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 -
Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, 347 = ZfSH/SGB 2002, 83 =
FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungs-
sammlung vorgesehen>). Mit Blick auf die zweite Frage ist
nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufge-
worfenen Rechtsfrage liegen soll, vielmehr wird lediglich eine
fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.
- 3 -
Aus den angeführten Gründen kann die beantragte Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel