Urteil des BVerwG vom 28.11.2013

Vorbehalt des Gesetzes, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.13 (5 C 40.13)
OVG 10 A 11153/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 15. März 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 379,96 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3,
§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die
Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung, wonach im sog.
Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den Verträgen nach
§ 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Ge-
bührenregelungen zu gewähren ist, im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbe-
halt des Gesetzes mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirk-
sam ist.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 40.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler