Urteil des BVerwG vom 27.06.2012

Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.12
VGH 12 S 1779/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 14. März 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch die Zustellung
des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März
2012 am 18. April 2012 in Lauf gesetzten Frist von zwei Monaten begründet
worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach
§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
1
2