Urteil des BVerwG vom 11.01.2012

Rechtliches Gehör, Adäquate Gegenleistung, Missbrauch, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.11
VG 7 K 1751/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten
Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Ohne Erfolg macht sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe
Wertungen getroffen, ohne die diesen zugrunde liegenden Tatsachen aufzuklä-
ren, genügt ihr Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Aufklärungsrüge die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grund-
lage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungs-
bedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungs-
maßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen
dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zu-
grundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu ei-
ner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vor-
1
2
3
4
- 3 -
nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird,
hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten auf-
drängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäum-
nisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unter-
lassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom
22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> = Buch-
holz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 5 ff.; Beschluss vom 21. September 2011
- BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).
Hinsichtlich der auf den Seiten 4 bis 10 der Beschwerdebegründung aufgewor-
fenen Fragen ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht auf eine gerichtliche
Aufklärung hingewirkt hätte, etwa durch förmliche Beweisanträge im Sinne von
Diese Fragen waren bereits Gegenstand des Verwaltungs-
verfahrens, so dass der Kläger schon deshalb Anlass gehabt hätte, im gerichtli-
chen Verfahren auf eine seine Sicht der Vorgänge stützende Aufklärung hinzu-
wirken.
Ebenso wenig legt die Beschwerde hinreichend dar, dass bzw. warum sich dem
Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des ihm zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachenmaterials eine
weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
b) Soweit die Beschwerde eine unvollständige Auswertung insbesondere der
Lebenserinnerungen des Rechtsvorgängers des Klägers und eine daraus resul-
tierende unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet (S. 4 f. der Be-
schwerdebegründung), rügt sie zugleich die fehlerhafte Verwertung des dem
Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials und damit eine fehlerhafte Sachver-
haltswürdigung.
Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfah-
rensmangel im Sinne vgrundsätzlich nicht begrün-
5
6
7
8
- 4 -
den. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denk-
gesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachver-
haltswürdigung in Betracht (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C
28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 2. November 1995
-- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, vom 14. Juni 2010
- BVerwG 1 B 4.10 - juris Rn. 10 und vom 21. September 2011 a.a.O. Rn. 9).
Derartige Verstöße zeigt die Beschwerde nicht auf.
c) Ohne Erfolg macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe durch den „auf-
fällig selektiven Rückgriff auf die persönlichen Lebenserinnerungen“, die nicht
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, eine unzulässige
Überraschungsentscheidung getroffen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Die-
se Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne desin der
Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO,
nfolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht
genügt den Anforderungen des
nicht.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in
gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörte-
rung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere
muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauf-
fassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil
sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der
abschließenden Beratung ergibt. Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines
Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbetei-
ligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen
brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet,
einen entsprechenden Hinweis zu geben (Beschlüsse vom 7. Januar 2010
- BVerwG 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97 = juris Rn. 15 und vom 29. Januar 2010
- BVerwG 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18, jeweils
m.w.N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gespro-
chen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äu-
9
10
- 5 -
ßern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht,
die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen
und von ihm für unrichtig gehalten werden (Urteil vom 2. Dezember 2009
- BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5 = ju-
ris Rn. 34). So verhält es sich hier.
Die Schrift „Rückblick auf meinen Lebensweg in 80 Jahren unseres 20. Jahr-
hunderts“ des Rechtsvorgängers des Klägers war bereits Gegenstand des an-
gefochtenen Bescheides vom 26. Oktober 2009 (S. 23 ). Daher muss-
te der Kläger damit rechnen, dass auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der
Würdigung der Beteiligung des Rechtsvorgängers des Klägers an der Inbesitz-
nahme der Filialen der B.-Bank und …-Anstalt (B.) und dessen Leitungstätigkeit
in der Zentralstelle in Reichenberg (Liberec) die vorgenannten Erinnerungen
einbeziehen würde, zumal er im Rahmen seines Vortrages im Verwaltungsver-
fahren selbst Bezug auf die Ausführungen in Anhang 2. Teil Anlage A der
Schrift genommen und diese zur Verwaltungsakte gereicht hatte (Bl. 419 BA
12). Letztlich argumentiert die Beschwerde insoweit im Stil einer Berufungsbe-
gründung, indem sie der von ihr nicht geteilten tatrichterlichen Sachverhalts-
würdigung eine eigene gegenüberstellt.
d) Aus den vorstehenden Gründen genügt auch der Vortrag, das Verwaltungs-
gericht sei gehalten gewesen, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwei-
sen, welche Schlussfolgerungen es aus dem Auftreten des Rechtsvorgängers
des Klägers in der Hauptstelle der B. zu ziehen beabsichtigte (S. 5 f. der Be-
schwerdebegründung), nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne des
in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht
. Ein verständiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen,
dass das Gericht die Umstände des betreffenden Auftretens bei der Würdigung
der Rolle des Rechtsvorgängers des Klägers bei der Übernahme der B. durch
die D. Bank berücksichtigen würde. Auch diese waren bereits Gegenstand des
angegriffenen Bescheides vom 26. Oktober 2009 (S. 8).
11
12
- 6 -
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer
über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im In-
teresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. Beschluss
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buch-
holz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22).
a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
„Liegt ein Missbrauch einer Machtstellung zum Nachteil
anderer dann vor, wenn der Betroffene in einem nicht im
Staatsbesitz befindlichen oder von staatlichen Stellen kon-
trollierten Wirtschaftsunternehmen abhängig von Weisun-
gen und Direktiven des Vorstandes war und diese ausge-
führt hat?“
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Frage liegt eine tat-
sächliche Annahme zugrunde, für die es in dem angefochtenen Urteil an einer
Feststellung fehlt, was die Zulassung der Revision hindert (vgl. Beschluss vom
5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 12 S. 20 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Rechtsvorgänger
des Klägers ein lediglich von Weisungen des Vorstandes abhängiger Angehöri-
ger des mittleren Managements der D. Bank war. Es geht vielmehr davon aus,
dass dieser seine Stellung als leitender Angestellter der D. Bank im Sinne des
§ 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG in schwerwiegendem Maße zum Nachteil anderer
missbraucht hat (UA S. 9). Den Vortrag des Klägers, sein Rechtsvorgänger ha-
be bei der Übernahme der B. zu Lasten ihrer bisherigen Eigentümer nur eine
unmaßgebliche Rolle gespielt, weist es zurück. Zugleich führt es aus, dieser sei
bei der Ausführung ein unverzichtbares „Rad im Getriebe“ gewesen (UA S. 10).
Insoweit stellt es fest, der Rechtsvorgänger des Klägers habe bei der Inbesitz-
13
14
15
16
- 7 -
nahme des Vermögens der Böhmischen B. „an leitender Stelle daran mitge-
wirkt, dass die jüdischen und tschechischen Eigner dieser Bank unfreiwillig und
ohne adäquate Gegenleistung aus ihrem Eigentum verdrängt wurden“. Zur
Vermeidung von Wiederholungen verweist es im Weiteren auf die Ausführun-
gen in dem angegriffenen Bescheid vom 26. Oktober 2009 über die historischen
Abläufe (UA S. 9). Darin werden Quellen zitiert, denen zufolge der Rechtsvor-
gänger des Klägers als Vorstand der B. zwar an die Vorgaben der Berliner Zen-
trale der D. Bank gebunden war, der B.-Vorstand jedoch in zahlreichen Ge-
schäftsfeldern genügend Gestaltungsspielraum, wie zum Beispiel bei der Kun-
denakquisition, der „Arisierung“, der Festsetzung von Kreditkonditionen und den
Modalitäten der Kontoführung besaß. Ferner heißt es, für viele Geschäftstrans-
aktionen, auch für umstrittene im Rahmen der „Arisierung“ und der Kontakte zu
den Organen des Herrschaftsapparats, habe der B.-Vorstand allein die Verant-
wortung getragen (S. 10 des Bescheides).
Dessen ungeachtet erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ei-
ner Rechtsfrage, dass die Beschwerde konkret nicht nur auf die Rechtsfrage,
ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, sondern auch auf ihre über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG- Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26, vom 11. Mai 2006 -- juris Rn. 3 und vom 3. Juni
2010 - BVerwG 5 B 16.10 - juris Rn. 3). Hieran fehlt es.
b) Die weiteren von der Beschwerde in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG
aufgeworfenen Rechtsfragen
„Setzt ein Missbrauch der Machtstellung zum eigenen Vor-
teil voraus, dass der Betroffene von den Geschädigten in
verwerflicher Weise Vermögensgegenstände weit unter
Wert erworben hat?“
und
17
18
- 8 -
„Liegt ein Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil
auch dann vor, wenn der Betroffene in einem Unterneh-
men lediglich versetzt worden ist und damit eine seiner
neuen Stellung angemessene Erhöhung seiner Bezüge
verbunden war?“
rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ebenso wenig wie die hinsichtlich § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG formulierten
Rechtsfragen
„Kann auch eine Tätigkeit eines mit Leitungsfunktionen
ausgestatteten, jedoch weisungsgebundenen Angestellten
eines nicht im Staatsbesitz befindlichen und auch von die-
sem nicht kontrollierten Wirtschaftsunternehmens eine tat-
sächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen,
dass dieser allein durch die Wahrnehmung des ihm zuge-
wiesenen Aufgabenbereichs dem nationalsozialistischen
Unrechtssystem im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG er-
heblich Vorschub geleistet worden ist?“
und
„Besteht diese Indizwirkung dann, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich das vom Betroffenen vertretene
Wirtschaftsunternehmen unter Ausnutzung von vom
Reichswirtschaftsministerium erlassenen Rechtsvorschrif-
ten an jüdischem oder ausländischem Vermögen berei-
chert hat?“.
Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragen-
de Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder
der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend ge-
macht wird und vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 -
- Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 20. August 1993
-- Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. De-
zember 1994 -- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 4 S. 4, vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 11.10 - juris Rn. 5
und vom 2. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 41.10 - juris Rn. 5). Daran fehlt es
hier.
19
- 9 -
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend
zum einen auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 Alt. 2
AusglLeistG in der Gestalt des Missbrauchs der Stellung sowohl zum eigenen
Vorteil als auch zum Nachteil anderer (UA S. 9 f.) und zum anderen auf das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG in der
Gestalt des Vorschubleistens (UA S. 11) gestützt. Wie vorstehend ausgeführt,
hat die Beschwerde die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Vorausset-
zungen des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 2 AusglLeistG seien erfüllt,
da der Rechtsvorgänger des Klägers seine Stellung als leitender Angestellter
der D. Bank in schwerwiegendem Maße zum Nachteil anderer missbraucht ha-
be, nicht mit Erfolg angegriffen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
20
21