Urteil des BVerwG vom 03.04.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.08
OVG 2 A 2863/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 18. Februar 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, auch soweit sie als „außerordentliche sofortige
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ eingelegt ist, weil Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Streitwertbeschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
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