Urteil des BVerwG vom 03.11.2006

Jugendhilfe, Geschäftsführung, Erfüllung, Berufungskläger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 40.06
OVG 5 B 926/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; Gründe, die Revision zuzulassen,
liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
„Kann gegen eine Partei (hier den Berufungsbeklagten)
ein Anspruch aus § 683 BGB in Verbindung mit einer vor-
läufigen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung ge-
geben sein, wenn diese erstinstanzliche gerichtliche Ent-
scheidung auf Beschwerde dieser Partei rechtskräftig auf-
gehoben wird“ bzw. „Ist es mit allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen vereinbar, dass die Partei (hier der Berufungsbe-
klagte), die letztinstanzlich obsiegt, die Aufwendungen zu
tragen hat, die die Gegenpartei (hier der Berufungskläger)
im Vertrauen auf die erstinstanzliche nicht rechtskräftige
Entscheidung leistet?“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung. Der Sache nach betreffen diese Fragen die einzelfallbezogene Anwen-
dung der rechtsgrundsätzlich geklärten Anwendung der allgemeinen Grundsät-
ze der Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich des öffentlichen Rechts. In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt (vgl. Urteile
vom 9. Juni 1975 - BVerwG 6 C 163.73 - BVerwGE 48, 279 <285> und vom
28. August 2003 - BVerwG 4 C 9.02 - NVwZ-RR 2004, 84), dass die Grundsät-
ze über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht anzu-
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wenden sind, ein Aufwendungsersatzanspruch auf § 683 BGB gestützt werden
kann und der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag u.a. davon ab-
hängt, dass der Geschäftsführer ein zumindest auch fremdes Geschäft wahr-
genommen hat. Die Beschwerde rügt der Sache nach insoweit, ohne weiterge-
henden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen und der
Reichweite des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen
Recht aufzuweisen, lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser nicht be-
strittenen Grundsätze im Einzelfall in Bezug auf die Frage, ob das Berufungs-
gericht den Umstand rechtlich zutreffend gewürdigt hat, dass die vorläufige An-
ordnung des Familiengerichts auf die Beschwerde des Beklagten hin aufgeho-
ben worden war. Allein der Umstand, dass die von dem Berufungsgericht ge-
fundene einzelfallbezogene Anwendung rechtlichen Bedenken begegnen oder
sich als unzutreffend erweisen mag, führt indes noch nicht dazu, einer Rechts-
sache im Sinne des Revisionsrechts grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Dies gilt hier umso mehr, als das Berufungsgericht eine unter verschiedenen
Aspekten eher atypische Sachverhaltskonstellation rechtlich zu würdigen hatte.
1.2 Auch die Frage,
„ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet
sein kann, einem privaten Dritten, der entgegen dem Wil-
len des Trägers erzieherische Hilfe gewährt, die Aufwen-
dungen hierfür in analoger Anwendung der Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) zu
ersetzen, obwohl der öffentliche Jugendhilfeträger diese
Betreuungsmaßnahmen umfassend anbietet, selbst um-
setzen will und hierzu auch in der Lage ist. Kann eine an-
gemaßte Fremdbetreuung im öffentlichen Interesse lie-
gen?“,
führt nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit die Fragestellung die Identität der Maßnahmen, für die der Kläger Auf-
wendungsersatz begehrt, und der von dem Beklagten angebotenen Hilfe vor-
aussetzt („diese Betreuungsmaßnahmen umfassend anbietet“), ist die so ge-
stellte Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn die Maß-
nahmen, für die der Kläger Aufwendungsersatz begehrt, sind der Erziehungshil-
fe nach § 34 SGB VIII zuzuordnen, während der Beklagte diese Art der Hilfe
gerade nicht (mehr) gewähren wollte, sondern Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII
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(sozialpädagogische Familienhilfe) angeboten und vorgesehen hatte. Soweit die
Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Fragestellung - losgelöst von der
konkreten Art der Hilfe zur Erziehung - geklärt wissen wollte, ob der für den Auf-
wendungsersatz nach § 683 BGB vorauszusetzende Fremdgeschäftsführungs-
wille vorgelegen hat oder wegen seines - des Beklagten - entgegenstehenden
Willens gerade ausgeschlossen war, berücksichtigt die zur Prüfung gestellte
Frage nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht den entgegenstehenden
Willen des Beklagten als Jugendhilfeträger gerade nicht verkannt hat, sondern
der Sache nach davon ausgegangen ist, dass mit Blick auf die - wenn auch
durch das Beschwerdegericht aufgehobene - Verbleibensanordnung des Amts-
gerichts der entgegenstehende Wille des Beklagten als angenommenen Ge-
schäftsherren nach § 683 Satz 2 BGB i.V.m. § 679 BGB wegen des durch diese
Anordnung im Zeitpunkt der Betreuung begründeten öffentlichen Interesses
„nicht in Betracht“ kommt und einem Aufwendungsersatzanspruch nicht entge-
gensteht. Die einzelfallbezogene Bewertung des Berufungsgerichts, dass hier
die - aufgehobene - Verbleibensanordnung bewirkt hat, dass die fortdauernde
Betreuung eine Pflicht des Beklagten begründet habe, deren Erfüllung im öf-
fentlichen Interesse liegt, lässt unabhängig davon, ob ihr in der Sache zu folgen
ist, keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf erkennen.
1.3 Soweit mit den vom Beklagten bezeichneten Fragen sinngemäß auch zur
rechtsgrundsätzlichen Klärung hätte gestellt werden sollen, welche Bedeutung
einer - vorläufigen oder nachträglich aufgehobenen - familiengerichtlichen An-
ordnung für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe beizumessen ist
bzw. ob durch eine infolge einer solchen familiengerichtlichen Anordnung er-
brachten Betreuungstätigkeit eine Pflicht eines Trägers der Jugendhilfe erfüllt
wird, deren Erfüllung im Sinne des § 679 BGB „im öffentlichen Interesse“ liegt,
führte auch dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob einer Revisionszulassung bereits entge-
genstünde, dass durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Ju-
gendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit § 36a SGB VIII eine
ausdrückliche Regelung zur Steuerungsverantwortung und Kostentragungs-
pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingefügt worden ist, die eine
Kostenübernahme grundsätzlich an die Entscheidung des Jugendhilfeträgers
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über die Hilfegewährung bindet, und zwar auch in den Fällen, in denen Eltern
durch das Familiengericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden,
und sich insoweit die entscheidungserhebliche Rechtslage geändert haben
könnte. Denn für die vom Berufungsgericht zu Grunde zu legende Rechtslage
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine
familiengerichtliche Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht zugleich zu einer
begleitenden Jugendhilfeleistung verpflichtet (Urteil vom 21. Juli 2001 - BVerwG
5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 KJHG/SGB VIII Nr. 2 = NJW 2002, 232),
so dass eine solche gerichtliche Anordnung, namentlich dann, wenn sie als
rechtswidrig wieder aufgehoben worden ist, nicht geeignet ist, für den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe eine Pflicht zu begründen, deren Erfüllung im Sinne
des § 683 Satz 2, § 679 BGB „im öffentlichen Interesse“ liegt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung (Zulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
2.1 Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe in Bezug auf die Rechtsfrage,
„ob ein öffentliches Interesse daran bestand, dass ein Privater (der Berufungs-
kläger) gegen den wirklichen und mutmaßlichen Willen der Behörde Maßnah-
men trifft, die zu den Aufgaben dieser Behörde als öffentlicher Jugendhilfeträger
gehört“, den Inhalt und die Tragweite eines allgemeinen Erfahrungssatzes nicht
beachtet, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Sep-
tember 1988 - BVerwG 4 C 5.86 - (BVerwGE 80, 170) in Bezug auf den An-
spruch auf Aufwendungsersatz (entsprechend § 683 BGB) gegen einen Träger
öffentlicher Verwaltung aufgestellt hat, genügt das Beschwerdevorbringen nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Zulassung der Re-
vision rechtfertigende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn
das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris und
vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = Buchholz
406.25 § 43 BImSchG Nr. 22); dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätz-
lich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133
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Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Be-
schwerdebegründung ausgeführt wird, inwiefern das Ausgangsgericht seine
Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es hier. Der Sache nach macht die Beschwerde ohne
Bezeichnung eines von dem Berufungsgericht aufgestellten, der herangezoge-
nen Entscheidung widersprechenden abstrakten Rechtssatzes eine im Einzelfall
fehlerhafte Rechtsanwendung geltend; dies eröffnete die Revisionszulassung
wegen Divergenz auch dann nicht, wenn es zuträfe.
2.2 Die Revision wäre auch nicht wegen einer - mit der Beschwerde nicht gel-
tend gemachten - Abweichung von dem Urteil des Senats vom 21. Juli 2001
- BVerwG 5 C 6.00 - (a.a.O.) zuzulassen gewesen. Eine Abweichung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt - wie dargelegt - voraus, dass das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
abweicht. Es ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht, welches sich
nicht ausdrücklich mit dem Urteil des Senats vom 21. Juli 2001 auseinander-
setzt oder dieses sonst erwähnt, sinngemäß einen diesem entgegenstehenden
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte; die lediglich fehlerhafte Anwendung
eines nicht bestrittenen Rechtssatzes bzw. dessen fehlerhafte Nichtanwendung
ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr des
BVerwG, vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - NVwZ-RR
2001, 422 und vom 22. März 2005 - BVerwG 5 B 55.04 -).
3. Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), das
Berufungsgericht habe dadurch den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, dass
es „die Forderung des Berufungsklägers ohne nähere Prüfung als Aufwen-
dungsersatzanspruch übernommen“ und nicht ermittelt habe, „wie hoch die dem
Berufungskläger entstandenen Aufwendungen der erzieherischen Hilfe für die
von ihm betreuten Kinder tatsächlich waren bzw. unter Berücksichtigung des
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Wegfalls der vorläufigen Verbleibensanordnung überhaupt sein durften“, genügt
schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt,
obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person
vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl.
§ 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozess-
ordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsa-
chengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklä-
rung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren
Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl.
Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997,
890 <893>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und
vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris); die Aufklärungsrüge stellt kein
Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz,
vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren
(vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -
NVwZ-RR 2002, 140).
Nach diesen Grundsätzen musste sich dem Berufungsgericht eine weitere
Sachaufklärung nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten hier
nicht aufdrängen. Der Beklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch keinen entsprechen-
den Beweisantrag gestellt.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten sind
nach § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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